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Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eigenen Telefon- und Internetanschluss
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf einen separaten Telefon- oder Internetanschluss, nur weil eine technische Überwachungsmöglichkeit besteht. Dem berechtigten Interesse an unkontrollierter Kommunikation kann durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ausreichend Rechnung getragen werden.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Begriff der Erforderlichkeit ist dabei nicht allein nach den subjektiven Bedürfnissen des Betriebsrats zu bestimmen. Vielmehr sind die betrieblichen Verhältnisse und die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats in eine Abwägung einzustellen, die auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers - einschließlich seines Interesses an einer Begrenzung seiner Kostentragungspflicht - angemessen berücksichtigt. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle, die sich darauf beschränkt, ob das verlangte Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben dient und ob die Interessenabwägung des Betriebsrats innerhalb seines Beurteilungsspielraums liegt. Hält sich die Entscheidung innerhalb dieses Rahmens, darf das Gericht sie nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen.
Ein Anspruch des Betriebsrats auf einen eigenen, vom betrieblichen Telefonsystem unabhängigen Amtsanschluss besteht nicht, wenn dem Betriebsrat bereits ein eigener Nebenstellenanschluss zur Verfügung gestellt wird und dieser für die Erledigung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sachlich ausreicht. Die bloße abstrakte Möglichkeit der Überwachung und Kontrolle des Telefonverkehrs rechtfertigt das Verlangen nach einem separaten Anschluss nicht. Denn dem berechtigten Schutzbedürfnis des Betriebsrats lässt sich auf weniger einschneidende Weise begegnen: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass die Aufzeichnung der Verkehrsdaten seines Nebenstellenanschlusses unterdrückt und deren Auswertung durch eine entsprechende Vereinbarung untersagt wird. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf einen kostenintensiveren separaten Amtsanschluss würde die berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers in unverhältnismäßiger Weise übergehen und überschreitet damit den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats.
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