Vorliegend hatte ein Kfz-Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug erstellt. Dieses Gutachten wurde der gegnerischen Haftpflichtversicherung zum Schadensnachweis vorgelegt.
Die Versicherung hatte Zweifel an dem gutachterlich festgestellten Restwert und bot den Unfallwagen zur Marktwertermittlung im Internet an. Hierzu wurden auch die vom Gutachter gefertigten Lichtbilder des Unfallwagens ins Internet gestellt. Der Sachverständige war hiermit nicht einverstanden und verlangte die Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos.
Der BGH schloss sich dieser Ansicht an. Ohne Einwilligung des Urhebers darf die Versicherung die im Gutachten enthaltenen Fotos nicht im Internet einstellen. Dies ist ein zu unterlassender Urheberrechtsverstoß.
Die Versicherung hatte Zweifel an dem gutachterlich festgestellten Restwert und bot den Unfallwagen zur Marktwertermittlung im Internet an. Hierzu wurden auch die vom Gutachter gefertigten Lichtbilder des Unfallwagens ins Internet gestellt. Der Sachverständige war hiermit nicht einverstanden und verlangte die Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos.
Der BGH schloss sich dieser Ansicht an. Ohne Einwilligung des Urhebers darf die Versicherung die im Gutachten enthaltenen Fotos nicht im Internet einstellen. Dies ist ein zu unterlassender Urheberrechtsverstoß.
BGH, 29.04.2010 - Az: I ZR 68/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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