Nach Scheitern der Lebensgemeinschaft kann jeder Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können nicht die Mieterschutzvorschriften in analoger Anwendung entgegengehalten werden.
Gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung, der aus der Auflösung der Gesellschaft oder der Aufhebung der Gemeinschaft folgt, kann der andere Lebensgefährte sich nicht mit Erfolg auf Mieterschutzvorschriften berufen, da diese nur in dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter gelten und hier auch kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung besteht. Sofern der andere Lebensgefährte an einer Fortführung des Mietverhältnisses interessiert ist, bleibt es ihm unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren. Ebenso wenig besteht Veranlassung zu einer analogen Anwendung der Vorschriften der HausratsVO.
Gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung, der aus der Auflösung der Gesellschaft oder der Aufhebung der Gemeinschaft folgt, kann der andere Lebensgefährte sich nicht mit Erfolg auf Mieterschutzvorschriften berufen, da diese nur in dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter gelten und hier auch kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung besteht. Sofern der andere Lebensgefährte an einer Fortführung des Mietverhältnisses interessiert ist, bleibt es ihm unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren. Ebenso wenig besteht Veranlassung zu einer analogen Anwendung der Vorschriften der HausratsVO.
OLG Köln, 21.06.1999 - Az: 16 W 16/99
ECLI:DE:OLGK:1999:0621.16W16.99.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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