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Anrechte aus Zeitsoldatenverhältnis sind nicht mit gesetzlicher Rentenversicherung gleichartig

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten - entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - ist nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG mit einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bagatellklausel des § 18 Abs. 1 VersAusglG, die einen Ausschluss geringfügig differierender gleichartiger Anrechte erlaubt, greift daher in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Dienstverhältnis bereits vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung beendet und die Nachversicherung tatsächlich durchgeführt wurde.

Bagatellklausel und Artgleichheit im Versorgungsausgleich

Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bagatellklausel ist damit zunächst, dass die gegenüberzustellenden Anrechte beider Ehegatten „gleichartig“ sind. Maßgeblich für diese Beurteilung ist allein das tatsächlich zu belastende Anrecht - also dasjenige, das im Falle der Durchführung des Wertausgleichs geteilt würde. Auf das im Wege der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG erst zu begründende Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es für die Artgleichheitsprüfung dagegen nicht an (vgl. BGH, 08.01.2014 - Az: XII ZB 366/13).

Was ist die „alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht“ eines Zeitsoldaten?

Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit steht, erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht: Entweder kommt es nach Ablauf der Dienstzeit zu einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, oder es erfolgt eine Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder einem vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. BGH, 02.10.2002 - Az: XII ZB 76/98; BGH, 01.07.1981 - Az: IVb ZB 659/80). Dieses beim Dienstherrn bestehende Anrecht ist nach § 16 Abs. 2 VersAusglG zwingend im Wege der externen Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen und gemäß § 44 Abs. 4 VersAusglG mit dem Wert des Nachversicherungsanspruchs zu bewerten. Die Bewertungsmethode sagt jedoch nichts über die strukturelle Einordnung des Anrechts selbst aus.

Keine Artgleichheit mit gesetzlichen Rentenanrechten

Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Systematisch ist die Frage, ob überhaupt ein Wertausgleich durch Teilung stattfindet, der Frage nach den Modalitäten der Teilung vorgelagert. § 16 Abs. 2 VersAusglG regelt lediglich, wie der Ausgleich durchzuführen ist - nicht ob er dem Grunde nach stattfindet. Würde für die Artgleichheitsprüfung auf das erst zu begründende Anrecht abgestellt, könnte in Fällen des § 15 VersAusglG die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von der Wahl der Zielversorgung durch die ausgleichsberechtigte Person abhängen - ein mit dem Gesetzeszweck unvereinbares Ergebnis (vgl. BGH, 08.01.2014 - Az: XII ZB 366/13).

Da die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten nach Ablauf seiner Dienstzeit möglicherweise in eine Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis münden kann, wäre die Artgleichheit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nur eröffnet, wenn auch ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht mit einem gesetzlichen Rentenanrecht artgleich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall: Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung unterscheiden sich sowohl in Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander (vgl. BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 211/13).


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz