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Versorgungsausgleich abändern? Nur bei echten Veränderungen, nicht bei Rechenfehlern

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- oder Methodenfehler, unzureichende Berechnungsgrundlagen oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen für sich genommen kein Abänderungsverfahren im Versorgungsausgleich. Eine Abänderung ist nur möglich, wenn sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts durch nachträglich eingetretene rechtliche oder tatsächliche Umstände rückwirkend wesentlich verändert hat; nur in diesem Fall sind zugleich auch Berechnungsfehler der Ausgangsentscheidung zu korrigieren.

Wann kommt eine Abänderung des Versorgungsausgleichs in Betracht?

Der Wertausgleich bei der Scheidung kann nach § 225 Abs. 1 FamFG abgeändert werden, soweit Anrechte aus den Regelsicherungssystemen des § 32 VersAusglG betroffen sind. Voraussetzung ist nach § 225 Abs. 2 FamFG eine nachehezeitlich eingetretene, auf rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen beruhende Entwicklung, die rückwirkend auf den Stichtag des Ehezeitendes zu einem wesentlich anderen Ausgleichswert eines Anrechts führt. Die Wesentlichkeitsschwelle ergibt sich aus § 225 Abs. 3 FamFG. Auch Abänderungsentscheidungen, die ihrerseits nach §§ 225, 226 FamFG oder nach § 51 VersAusglG getroffen wurden, können erneut abgeändert werden, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Stellen Fehler der Ausgangsentscheidung einen Abänderungsgrund dar?

Fehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung selbst unterlaufen sind, begründen für sich genommen keine Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG. Dies betrifft insbesondere Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit sowie unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger. Diese Auslegung folgt sowohl dem Wortlaut der Norm als auch dem Willen des Gesetzgebers.

Mit der Einführung des § 225 FamFG hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die nach früherem Recht in § 10 a VAHRG bestehenden, weitreichenden Abänderungsmöglichkeiten einzuschränken. Nach der früheren Regelung genügte bereits das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung, um im Wege einer Totalrevision die Rechtskraft durchbrechen zu können. Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es demgegenüber ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie das frühere Recht noch vorsah, ist seit Geltung des § 225 FamFG nicht mehr vorgesehen.

Der Hinweis in den Gesetzesmaterialien, wonach Berechnungs- oder Buchungsfehler auch im Abänderungsverfahren nicht beibehalten werden müssten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Aussage bezieht sich nicht darauf, dass bereits ein isolierter Fehler der Ausgangsentscheidung den Einstieg in ein Abänderungsverfahren eröffnet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Gesetzesbegründung ergibt sich vielmehr, dass kein über das reguläre Rechtsmittelverfahren hinausgehendes, gesondertes Verfahren für die bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung geschaffen werden sollte, da eine solche Möglichkeit auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht besteht.

Wann sind Berechnungsfehler dennoch zu korrigieren?

Liegen die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG vor und findet deshalb in Bezug auf ein bestimmtes Anrecht eine erneute Entscheidung über den Wertausgleich statt, sind in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung dieses Anrechts zugleich mit zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt, damit derartige Fehler nicht in der Abänderungsentscheidung perpetuiert werden. Die Berücksichtigung von Berechnungsfehlern setzt damit stets voraus, dass hinsichtlich des betroffenen Anrechts ohnehin ein zulässiges Abänderungsverfahren wegen einer wesentlichen nachehezeitlichen Wertveränderung eröffnet ist.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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