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Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, wie der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eintretenden Kürzung von Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich nach Scheidung der Ehe Rechnung zu tragen ist.

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgungen übertragen. Der Versorgungshöchstsatz wird danach in einer Übergangsphase bis zum Jahr 2010 von derzeit 75 % auf 71,75 % abgesenkt.

Der BGH hat entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs schon ab Beginn des Jahres 2003 der abgesenkte Versorgungshöchstsatz von 71,75 % maßgeblich ist, nachdem das Versorgungsänderungsgesetz 2001 insoweit zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist.

Eine Berücksichtigung erst ab 2010 wäre mit dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar.

Zu berücksichtigen ist ferner die in den einzelnen Bundesländern in unterschiedlicher Höhe vorgenommene Absenkung der Sonderzuwendung (sog. Weihnachtsgeld; z.B. Absenkung in Baden-Württemberg für 2003 auf 57,5 %).


BGH, 26.11.2003 - Az: XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03

Quelle: PM des BGH


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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