Ein Versorgungsträger kann eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur insoweit mit der Beschwerde angreifen, als sie das bei ihm bestehende Anrecht betrifft; die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ist entsprechend beschränkt.
Nach einer Ansicht ist das Beschwerdegericht nicht auf die Überprüfung des beim Beschwerdeführer bestehenden Anrechts beschränkt, sondern gehalten, den Versorgungsausgleich insgesamt von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen (vgl. OLG Dresden, 01.12.2014 - Az: 20 UF 875/14; OLG Oldenburg, 29.08.2012 - Az: 14 UF 22/11). Zur Begründung wird zum einen bereits die Möglichkeit einer auf ein bestimmtes Anrecht beschränkten Teilanfechtung verneint, zum anderen wird aus der fehlenden Teilrechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich sowie aus der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschwerdeverfahren (§ 26 FamFG) und der Verpflichtung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG) auf eine Pflicht zur umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung geschlossen.
Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers
Legt ein Versorgungsträger gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde ein, folgt seine Beschwerdebefugnis aus § 59 Abs. 1 FamFG. Ihm steht ein Beschwerderecht zu, wenn das Familiengericht Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das bei einem anderen Rentenversicherungsträger geführte Konto des anderen Ehegatten überträgt; auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, 23.01.2013 - Az: XII ZB 491/11). Diese Beschwerdeberechtigung ist jedoch nicht derart ausgestaltet, dass der Versorgungsträger unabhängig von den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln in jeder Verfahrenslage zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen berechtigt wäre (vgl. BGH, 13.04.2016 - Az: XII ZB 44/14). Die Beschwerdebefugnis beschränkt sich vielmehr auf die Korrektur der beim jeweiligen Versorgungsträger bestehenden Anrechte.Wie weit reicht die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts?
Zur Frage, ob das Beschwerdegericht bei der Beschwerde nur eines Versorgungsträgers auf die Überprüfung des bei diesem bestehenden Anrechts beschränkt ist oder von Amts wegen den gesamten Versorgungsausgleich zu überprüfen hat, werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten.Nach einer Ansicht ist das Beschwerdegericht nicht auf die Überprüfung des beim Beschwerdeführer bestehenden Anrechts beschränkt, sondern gehalten, den Versorgungsausgleich insgesamt von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen (vgl. OLG Dresden, 01.12.2014 - Az: 20 UF 875/14; OLG Oldenburg, 29.08.2012 - Az: 14 UF 22/11). Zur Begründung wird zum einen bereits die Möglichkeit einer auf ein bestimmtes Anrecht beschränkten Teilanfechtung verneint, zum anderen wird aus der fehlenden Teilrechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich sowie aus der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschwerdeverfahren (§ 26 FamFG) und der Verpflichtung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG) auf eine Pflicht zur umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung geschlossen.
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OLG Hamburg, 05.06.2025 - Az: 2 UF 16/25
ECLI:DE:OLGHH:2025:0605.2UF16.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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