Schaffen Sie Klarheit über den Unterhalt mit einer ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineHaben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche
Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen (im Anschluß an BGH, 11.12.2002 - Az: XII ZR 27/00).
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob Abfindungen, die einem
Arbeitnehmer vor dem Stichtag gewährt worden sind, im
Zugewinn stets und in vollem Umfang ausgleichspflichtig sind, und zwar unabhängig von der Art der Ansprüche, die dadurch abgegolten werden sollen (vgl. BGH, 13.11.1997 - Az: IX ZR 37/97). Insoweit kann auch dahinstehen, ob es als gerechtfertigt anzusehen ist, den gegebenenfalls auszugleichenden Zugewinn gemäß
§ 1381 BGB um den Teilbetrag der Abfindung zu kürzen, den der Ausgleichspflichtige bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zugewinnausgleich dazu verwandt hat, Unterhalt an den Ausgleichsberechtigten zu zahlen. Denn durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung ist der Antragsteller und Revisionskläger nicht beschwert.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Antragsteller aufgrund einer in der Trennungszeit getroffenen Vereinbarung der Parteien monatlichen
Trennungsunterhalt in Höhe von 1.670 DM (davon 370 DM durch Übernahme der Leasingraten für den PKW der Antragsgegnerin) zahlte, nach Einstellung dieser Zahlungen zum Jahresende 1998 durch einstweilige Anordnung verpflichtet wurde, diese Zahlungen ab 1. Februar 1999 wieder aufzunehmen, und seitdem monatlichen Unterhalt von 1.670 DM an die Antragsgegnerin zahlt.
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