Gemäß
§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das
Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Eine Einschränkung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB.
Ein solcher
Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann.
Von einer solchen Situation war vorliegend auszugehen: Das Kind hat sich wiederholt, zuletzt gegenüber dem Sachverständigen vehement gegen Umgangskontakte mit dem Vater ausgesprochen. Entgegen dieser Willensäußerung dennoch einen - auch nur begleiteten - Umgang mit dem Vater anzuordnen, würde das Kindeswohl gefährden. Insoweit macht sich der Senat die nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen zu Eigen.
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