Das Umgangsrecht sowohl der Eltern als auch anderer umgangsberechtigter Bezugspersonen kann vom Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn eine solche Maßnahme zum Wohl des Kindes erforderlich ist (
§ 1684 Abs.4 BGB). Dabei kommt ein völliger, endgültiger Ausschluss nur in seltenen Fällen in Betracht, weil das Familiengericht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz prüfen muss, ob das Kindeswohl nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme gewahrt werden kann.
Dafür kommen in Betracht:
Änderung der Modalitäten eines bisherigen Umgangsrechts (z.B. seltener und/oder zeitlich weniger ausgedehnt)
Anordnung eines betreuten Umgangsrechts (z.B. in Anwesenheit des Mitarbeiters einer Jugendschutzvereinigung und/oder Durchführung in den Räumen einer solchen Organisation)
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