Der einstweilige Ausschluss des
Umgangsrechts kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Vollzogene amtsgerichtliche Eilentscheidungen über die
elterliche Sorge können nur ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden. Dies gilt auch dann, wenn beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen und eine Pflegschaft des Jugendamts angeordnet wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Auf den Antrag des Jugendamts hat das Amtsgericht Dresden mit dem angefochtenen Beschluss den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für das betroffene minderjährige Kind einstweilen entzogen und insoweit Amtspflegschaft angeordnet.
Zugleich hat es den persönlichen Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind einstweilen ausgeschlossen.
Zur Begründung hat es nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Eltern, der Vertreter des Jugendamtes, der Familienhelferin und der Verfahrenspflegerin sowie nach Anhörung des betroffenen Kindes ausgeführt, die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei erforderlich, um Gefahren für das
Wohl des betroffenen Kindes abzuwenden.
Das Kind habe in der Anhörung berichtet, es werde von dem Kindesvater geschlagen und unter Druck gesetzt. Dies habe auch die Familienhelferin bestätigt, die ausgesagt habe, sie habe bei dem Kind ein angstgesteuertes Verhalten bemerkt.
Bei der Abwägung sei des Weiteren die mangelnde Bereitschaft des Vaters zu berücksichtigen, die seit längerem andauernde Familienhilfe mitzutragen. Dieser habe zudem nach den glaubhaften Aussagen der Horterzieherin das Kind massiv bedroht und unter Druck gesetzt. Noch nicht hinreichend geklärt sei, inwiefern das betroffene Kind dazu benutzt worden sei, Bilder mit kinder- und jugendgefährdendem Inhalt anzufertigen. Dies liege aber in jedem Fall nicht fern.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde, mit der die Eltern geltend machen, eine Gefährdung des Kindeswohls, die eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts der Gesundheitssorge und einen Ausschluss des Umgangskontakts des Vaters mit dem Kind rechtfertigen könnte, lägen nicht vor.
Die Darstellungen des Kindes zu einer Bedrohung durch den Kindesvater seien nicht zutreffend und lediglich durch die Erwartungshaltung von Mitarbeitern des Jugendamtes hervorgerufen worden.
Tatsächlich sei es so, dass der Kindesvater das Kind seit mindestens zwei Jahren nicht mehr geschlagen habe.
Die Eltern seien zudem bereit, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich um das Kind zu kümmern. Dieses sei auch nicht isoliert, sondern habe mehrere Freundinnen in seinem Wohnumfeld.
Auslöser für den Antrag des Jugendamtes seien wohl vielmehr Konflikte des Vaters mit einigen dortigen Mitarbeitern.
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