Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.044 Anfragen

Gemeinschaftliches Testament: Wenn die Pflichtteilsklausel die Erbfolge bestimmt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Enthält ein gemeinschaftliches Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, die den Kindern bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden auch den Pflichtteil nach dem Letztversterbenden bestimmt, kann daraus im Wege der Auslegung eine konkludente Schlusserbeneinsetzung der Kinder folgen - auch wenn diese im Testament nicht ausdrücklich als Schlusserben benannt sind. Eine ausdrückliche Bestimmung der Schlusserben ist weder bei einem privatschriftlichen noch bei einem notariellen Testament zwingend erforderlich.

Pflichtteilsstrafklausel als Grundlage der Schlusserbeneinsetzung

In gemeinschaftlichen Testamenten setzen sich Ehegatten typischerweise gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben des Überlebenden ein. Einer ausdrücklichen Benennung der Schlusserben im Testament bedarf es dabei nicht. Die Schlusserbenstellung kann vielmehr im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermittelt werden - und zwar auch dann, wenn es sich um ein notarielles Testament handelt.

Enthält ein gemeinschaftliches Testament eine Pflichtteilsstrafklausel - wonach ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll -, spricht dies indiziell für eine Schlusserbenstellung der betroffenen Kinder. Denn eine solche Klausel ergibt nur dann einen Sinn, wenn die von ihr erfassten Kinder andernfalls als Erben des überlebenden Ehegatten bedacht wären. Wäre keine Schlusserbeneinsetzung gewollt, liefe die Strafklausel ins Leere.

Auslegung des Testaments

Die tatrichterliche Auslegung eines Testaments bindet das Gericht der weiteren Beschwerde, soweit sie nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen dabei nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie möglich sind, mag auch eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen.
Der Umstand, dass die Kinder im Testament nicht ausdrücklich als Erben benannt werden, steht einer konkludenten Schlusserbeneinsetzung nicht entgegen. Ebenso wenig ist aus einer abschließenden Formulierung wie „Weiteres haben wir nicht zu bestimmen“ zwingend zu schließen, dass keine Schlusserbeneinsetzung gewollt war. Einer solchen Wendung kommt kein zwingender Erklärungsgehalt in diese Richtung zu.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Theresia DonathPatrizia KleinMartin Becker

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr genaue und detaillierte Einschätzung. Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.
Verifizierter Mandant
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg