Enthält ein
gemeinschaftliches Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, die den Kindern bei Geltendmachung des
Pflichtteils nach dem Erstversterbenden auch den Pflichtteil nach dem Letztversterbenden bestimmt, kann daraus im Wege der Auslegung eine konkludente Schlusserbeneinsetzung der Kinder folgen - auch wenn diese im
Testament nicht ausdrücklich als Schlusserben benannt sind. Eine ausdrückliche Bestimmung der Schlusserben ist weder bei einem privatschriftlichen noch bei einem notariellen Testament zwingend erforderlich.
Pflichtteilsstrafklausel als Grundlage der Schlusserbeneinsetzung
In gemeinschaftlichen Testamenten setzen sich Ehegatten typischerweise gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben des Überlebenden ein. Einer ausdrücklichen Benennung der Schlusserben im Testament bedarf es dabei nicht. Die Schlusserbenstellung kann vielmehr im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermittelt werden - und zwar auch dann, wenn es sich um ein notarielles Testament handelt.
Enthält ein gemeinschaftliches Testament eine Pflichtteilsstrafklausel - wonach ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll -, spricht dies indiziell für eine Schlusserbenstellung der betroffenen Kinder. Denn eine solche Klausel ergibt nur dann einen Sinn, wenn die von ihr erfassten Kinder andernfalls als Erben des überlebenden Ehegatten bedacht wären. Wäre keine Schlusserbeneinsetzung gewollt, liefe die Strafklausel ins Leere.
Auslegung des Testaments
Die tatrichterliche Auslegung eines Testaments bindet das Gericht der weiteren Beschwerde, soweit sie nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen dabei nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie möglich sind, mag auch eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen.
Der Umstand, dass die Kinder im Testament nicht ausdrücklich als Erben benannt werden, steht einer konkludenten Schlusserbeneinsetzung nicht entgegen. Ebenso wenig ist aus einer abschließenden Formulierung wie „Weiteres haben wir nicht zu bestimmen“ zwingend zu schließen, dass keine Schlusserbeneinsetzung gewollt war. Einer solchen Wendung kommt kein zwingender Erklärungsgehalt in diese Richtung zu.
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