Gerichts- und Anwaltskosten, die unmittelbar durch die Führung des Scheidungsverfahrens selbst entstehen, sind auch nach der seit 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da die Ehescheidung zur „Existenzgrundlage“ des Steuerpflichtigen im weiten, auch immateriellen Sinne gehört. Nicht abzugsfähig bleiben hingegen Kosten für Scheidungsfolgesachen wie Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleich oder Güterstandsregelungen, da diese nicht zum gesetzlichen Zwangsverbund des Scheidungsverfahrens zählen.
Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind sowie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Für die Ehescheidung wird die tatsächliche Zwangsläufigkeit typischerweise damit begründet, dass eine Scheidung stets die Zerrüttung der Ehe voraussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind daher alle unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Scheidungsverfahrens entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, nicht jedoch solche Kosten, die nicht zum gesetzlichen Zwangsverbund nach § 137 Abs. 2 Satz 3 FamFG (vormals § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gehören (vgl. BFH, 30.06.2005 - Az: III R 27/04).Wie wirkt sich die Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG aus?
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wurde durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ein grundsätzlicher Ausschluss von Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung eingeführt. Eine Ausnahme gilt nur für Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Hintergrund der Neuregelung war die Reaktion des Gesetzgebers auf eine Rechtsprechungsänderung, wonach Zivilprozesskosten unabhängig vom Streitgegenstand abziehbar sein sollten, sofern die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BFH, 12.05.2011 - Az: VI R 42/10). Mit § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sollte die vor dieser Rechtsprechungsänderung geltende Rechtslage wiederhergestellt werden, die sich an einer älteren Entscheidung orientierte, wonach Zivilprozesskosten nur bei Gefährdung der Existenzgrundlage abzugsfähig waren (vgl. BFH, 09.05.1996 - Az: III R 224/94).Urteil freischalten
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FG Münster, 21.11.2014 - Az: 4 K 1829/14 E
ECLI:DE:FGMS:2014:1121.4K1829.14E.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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