Die bei einer Scheidung entstandenen Kosten der Vermögensauseinandersetzung sind keine außergewöhnliche Belastung und können somit nicht steuerlich abgesetzt werden. Daher sind die auf einen gerichtlichen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung nicht zu berücksichtigen.
BFH, 30.06.2005 - Az: III R 27/04
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