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Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG können Kosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen ist bei Prozesskosten für die Ehescheidung selbst zu bejahen. Bezüglich der Scheidungsfolgensachen ist das Vorliegen jedoch abzulehnen.

Mit der Übernahme der Formulierung des BFH (Az: III R 224/94) in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG hat der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Wertungen – einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung – übernommen. Für einen Steuerpflichtigen ist es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden kann, sind daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG lediglich die für zu weitgehend erachtete neue Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 zur Anerkennung von Prozesskosten auch für beliebige (nicht aussichtslose) Prozesse als außergewöhnliche Belastung korrigieren und die bis zu dieser Rechtsprechungsänderung bestehende Rechtslage wiederherstellen wollte.

Nach der Neuregelung ab 2013 sind .die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht sind nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen werden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen – im Zwangsverbund – verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - Az: 4 K 1976/14

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