Hat ein Ehegatte es nach Scheidung und Auszug aus der gemeinsam gemieteten Wohnung versäumt, das Mietverhältnis seinerseits zu beenden, so haftet der Ehegatte auch nach einem längeren Zeitraum - vorliegend 13 Jahre - für Verbindlichkeiten, die entstanden sind, weil der andere Ehegatte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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