Nach rechtskräftiger
Scheidung und Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung kann der ausgezogene Mieter vom verbliebenen Ex-Partner die Zustimmung zur
Kündigung des Mietverhältnisses verlangen, wenn dieser nicht bereit oder in der Lage ist, ihn von allen mietrechtlichen Verpflichtungen freizustellen.
Die Beendigung eines Mietverhältnisses erfordert bei einer Mehrheit von Mietern, dass alle Mieter gemeinschaftlich an der Beendigung mitwirken. Eine wirksame Kündigung kann somit nur durch Erklärung sämtlicher Mieter herbeigeführt werden. Ob die Mieter untereinander einen Anspruch darauf haben, dass Mitmieter an der Beendigung des Mietverhältnisses mitwirken, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis, das der Mietergemeinschaft zugrunde liegt. Im Regelfall liegt auf Seiten der Mieter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, da mit der gemeinsamen Anmietung der Mietsache typischerweise ein gemeinschaftlicher Zweck verfolgt wird. Deren Beendigung richtet sich nach den §§ 723 ff. BGB.
Nach § 723 Abs. 1 BGB steht dem Gesellschafter ein Kündigungsrecht zu, wenn die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeitdauer eingegangen ist. Die Gesellschaft findet darüber hinaus ohne besondere Kündigungserklärung ihr Ende, wenn die Erreichung des gemeinsamen Zwecks unmöglich geworden ist (§ 726 BGB). Bei geschiedenen Eheleuten, die gemeinsam eine Wohnung angemietet haben, sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn die Wohnung ihre Bestimmung als gemeinsame
Ehewohnung durch Scheidung und Auszug eines Ehegatten endgültig verloren hat. Nach überwiegender Auffassung hat der aus der Gesellschaft ausscheidende, im Außenverhältnis an den
Mietvertrag aber weiterhin gebundene Mieter gegenüber den anderen Mitmietern zunächst einen Anspruch darauf, von künftigen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freigestellt zu werden. Er kann aber auch beanspruchen, dass die anderen Mieter mit ihm gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Das folgt aus seinem Recht, die Gesellschaft aufzulösen.
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