Es kommt maßgeblich darauf an, ob eine Zwangslage bei Abschluss des Ehevertrages ausgenutzt wurde. Ist dies der Fall, so liegt Sittenwidrigkeit vor.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Alkoholprobleme und der damit verbundenen Trennungsängste der Ehefrau von einer Zwangslage und einer erheblichen Drucksituation auszugehen, die der Partner ausgenutzt hat, um sich im Ehevertrag eine so einseitig für ihn günstige Regelung für den Fall einer eventuellen Scheidung zu sichern, dass angesichts des zu seinen Gunsten bestehenden erheblichen Missverhältnisses der getroffenen Regelungen von einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB auszugehen ist.
In welcher Situation sich die Ehefrau damals befand wird auch daran deutlich, dass sie drei Tage nach Abschluss des Ehevertrages wieder in die Klinik aufgenommen wurde und sich dort vom 3. bis 21. November 1986 erneut in stationärer Behandlung befand. Anlass hierfür war, dass sie eine Flasche Nagellack ausgetrunken und dadurch eine Aceton-Vergiftung erlitten hatte. Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich um einen Selbstmordversuch handelte. Deutlich wird jedenfalls auch hier eine starke emotionale Belastung der Antragsgegnerin, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages vom 30. Oktober 1986 bestand.
In dem Ehevertrag wurde Gütertrennung vereinbart. Der Hausrat mit Ausnahme der Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, der von jedem Ehegatten in die Ehe eingebrachten oder anstelle eingebrachten Gutes angeschafften Gegenstände und der Gegenstände, die durch Schenkung oder Erbschaft in das Vermögen eines Ehegatten gefallen sind, sollte in das alleinige Eigentum des Antragstellers ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse übergehen.
Auch das Hausanwesen sollte alleine auf den Ehemann und Antragsteller übertragen werden, wobei er die mit dem Haus zusammenhängenden Verbindlichkeiten übernehmen sollte.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Alkoholprobleme und der damit verbundenen Trennungsängste der Ehefrau von einer Zwangslage und einer erheblichen Drucksituation auszugehen, die der Partner ausgenutzt hat, um sich im Ehevertrag eine so einseitig für ihn günstige Regelung für den Fall einer eventuellen Scheidung zu sichern, dass angesichts des zu seinen Gunsten bestehenden erheblichen Missverhältnisses der getroffenen Regelungen von einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB auszugehen ist.
In welcher Situation sich die Ehefrau damals befand wird auch daran deutlich, dass sie drei Tage nach Abschluss des Ehevertrages wieder in die Klinik aufgenommen wurde und sich dort vom 3. bis 21. November 1986 erneut in stationärer Behandlung befand. Anlass hierfür war, dass sie eine Flasche Nagellack ausgetrunken und dadurch eine Aceton-Vergiftung erlitten hatte. Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich um einen Selbstmordversuch handelte. Deutlich wird jedenfalls auch hier eine starke emotionale Belastung der Antragsgegnerin, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages vom 30. Oktober 1986 bestand.
In dem Ehevertrag wurde Gütertrennung vereinbart. Der Hausrat mit Ausnahme der Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, der von jedem Ehegatten in die Ehe eingebrachten oder anstelle eingebrachten Gutes angeschafften Gegenstände und der Gegenstände, die durch Schenkung oder Erbschaft in das Vermögen eines Ehegatten gefallen sind, sollte in das alleinige Eigentum des Antragstellers ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse übergehen.
Auch das Hausanwesen sollte alleine auf den Ehemann und Antragsteller übertragen werden, wobei er die mit dem Haus zusammenhängenden Verbindlichkeiten übernehmen sollte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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