Es liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Aufsichtspflichtigen vor, wenn der zweieinhalbjährige Sohn in einem Taxi abgeschnallt und allein gelassen wird, der Sohn daraufhin die Tür des Taxis öffnet und so eine Kollision mit einer Straßenbahn verursacht.
Ein Taxifahrer ist nicht verpflichtet, die Kindersicherung der Taxitür zu aktivieren, um damit ein Öffnen der Tür seitens des Kindes zu unterbinden, wenn eine Person mit dem Kind mitfährt, die die Aufsichtspflicht innehat.
Bei einer solchen Sachlage muss der Taxifahrer das Kind auch nicht ständig beobachten, denn der Vertrauensgrundsatz findet Anwendung.
Ein Taxifahrer ist nicht verpflichtet, die Kindersicherung der Taxitür zu aktivieren, um damit ein Öffnen der Tür seitens des Kindes zu unterbinden, wenn eine Person mit dem Kind mitfährt, die die Aufsichtspflicht innehat.
Bei einer solchen Sachlage muss der Taxifahrer das Kind auch nicht ständig beobachten, denn der Vertrauensgrundsatz findet Anwendung.
LG Würzburg, 04.12.2012 - Az: 11 O 1744/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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