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Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang: Keine anteilige Barunterhaltspflicht des hauptbetreuenden Elternteils

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Auch bei einem deutlich erweiterten Umgang bleibt der hauptbetreuende Elternteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Barunterhaltspflicht befreit, solange kein paritätisches Wechselmodell vorliegt. Der erweiterte Umgang kann den Barunterhalt des anderen Elternteils nur durch eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle und einen pauschalen Abzug von in der Regel 10 %, ausnahmsweise 15 % für bedarfsdeckende Aufwendungen mindern.

Wie wird der Barunterhalt im Residenzmodell verteilt?

Mehrere gleich nahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Für minderjährige Kinder gilt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Besonderheit, dass der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung erfüllt. Der andere Elternteil schuldet den Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Diese gesetzliche Aufteilung ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und damit den Betreuungsunterhalt leistet. Eine beiderseitige Barunterhaltspflicht kommt nur beim paritätischen Wechselmodell in Betracht, bei dem sich die Eltern in der Betreuung abwechseln und jeder etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernimmt. Ob ein solches Modell vorliegt, beurteilt der Tatrichter. Vorliegend war ein Wechselmodell verneint worden, was rechtlich nicht zu beanstanden war.

Ändert ein erweiterter Umgang die Verteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt?

Nach ständiger Rechtsprechung ändert sich an der Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt. Das gilt auch dann, wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs geschieht, der sich bereits einer Mitbetreuung annähert (vgl. BGH, 12.03.2014 - Az: XII ZB 234/13; BGH, 05.11.2014 - Az: XII ZB 599/13).

Der Tatrichter kann die Aufwendungen für einen deutlich erweiterten Umgang aber auf zwei Wegen berücksichtigen: durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und durch eine weitergehende Minderung, wenn der Umgangselternteil den Bedarf des Kindes (etwa durch Verköstigung) auf andere Weise als durch Geldzahlung teilweise deckt. Eine solche Teilerfüllung setzt voraus, dass im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils entsprechende Ersparnisse feststellbar sind.

Warum scheidet eine anteilige Barunterhaltspflicht des hauptbetreuenden Elternteils aus?

Eine Heranziehung des hauptbetreuenden Elternteils zur anteiligen Haftung für den Barunterhalt allein wegen eines erweiterten Umgangs ist nach geltendem Recht nicht möglich. Die Rechtsprechung hält daran auch angesichts der Diskussion im Schrifttum fest (dafür insbesondere Rubenbauer/Dose FamRZ 2022, 1497, 1503 ff.; Borth, Praxis des Unterhaltsrechts, 4. Aufl., Rn. 145 ff.) sowie angesichts der Reformüberlegungen des Bundesministeriums der Justiz im „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Unterhaltsrechts“ vom 09.12.2024.

§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB knüpft an „der Elternteil“ an, der das minderjährige Kind betreut, und bestimmt, dass dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung „erfüllt“. Daraus folgt, dass der Betreuungselternteil im Regelfall nicht mehr in einer Weise zum Unterhalt herangezogen werden kann, bei der es auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ankäme. Die personale Anknüpfung an eine einzige Person als betreuenden Elternteil lässt begrifflich keinen Raum für eine nach Betreuungsanteilen differenzierende Anwendung auf beide Elternteile (vgl. BGH, 15.04.2026 - Az: XII ZB 415/25).

Eine dem heutigen Wortlaut im Wesentlichen vergleichbare Fassung wurde mit Wirkung zum 01.07.1970 durch das Nichtehelichengesetz eingefügt. Sie sollte zum Ausdruck bringen, dass die Leistung des betreuenden Elternteils durch Pflege und Erziehung der Zahlung des Regelunterhalts gleichzuwerten ist. Die geschlechtsneutrale Neufassung zum 01.07.1998 durch das Kindesunterhaltsgesetz bestätigt, dass die Vorschrift einer Heranziehung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt generell entgegensteht und dessen tatsächlich erzielte Einkünfte für die Bemessung des Anspruchs nicht maßgeblich sind.

Die Differenzierung zwischen betreuendem und barunterhaltspflichtigem Elternteil besteht auch teleologisch fort, selbst wenn sie auf einem überholten Verständnis funktionaler Unterschiede zwischen Mutter und Vater beruht und auf das Modell der Hausfrauenehe zugeschnitten war. Sie schafft im Interesse des Kindes eine eindeutige Zuordnung, welcher Elternteil über Koordination und Verwendung der gesamten Barmittel entscheidet und die Hauptverantwortung für die Versorgung trägt („primary spender“). Berechnungsmethoden, die diese Verantwortung auf die einzelnen Betreuungsphasen aufteilen, würden diese Zuweisung wie beim paritätischen Wechselmodell auflösen. Bei zerstrittenen Eltern entstünde die Gefahr, dass der Bedarf des Kindes nicht verlässlich gedeckt wird.

Bedarfsbemessung nach dem Gesamteinkommen beider Eltern

Nach der jüngeren Rechtsprechung bestimmt sich der Unterhaltsbedarf auch der im Residenzmodell betreuten Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, um den Lebensstandard von Kindern doppelverdienender Eltern realitätsgerecht abzubilden. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, den Barunterhalt allein auf Grundlage des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln. Die Ermittlung der Bedarfshöhe ist von der nachgelagerten Frage zu trennen, welcher Elternteil den Bedarf erfüllen muss.

Kann der volle Bedarf nach dem Gesamteinkommen durch den allein barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht gedeckt werden, entsteht ein ungedeckter Restbedarf. Dieser ist weder gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil durchsetzbar, dessen Leistungspflicht auf den nach seinem Alleineinkommen geschuldeten Betrag begrenzt ist, noch gegen den Betreuungselternteil, der nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Barunterhaltshaftung befreit ist. Es handelt sich um eine Naturalobligation, die von den Eltern mit Rechtsgrund erfüllt werden kann, insbesondere durch den Betreuungselternteil mittels geldwerter Naturalleistungen (vgl. BGH, 15.04.2026 - Az: XII ZB 415/25).

Wie wird bedarfsdeckender Aufwand des Umgangselternteils berücksichtigt?

Die teilweise Deckung des Unterhaltsbedarfs durch Naturalleistungen im Haushalt des Umgangselternteils darf weitgehend pauschaliert erfasst werden. Dabei ist zwischen zwei Arten von Mehraufwand zu unterscheiden:

Umgangsmehraufwand: Mehraufwendungen, die den Betreuungselternteil wirtschaftlich nicht entlasten. Ihnen kann nach tatrichterlichem Ermessen durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden.

Bedarfsdeckende Aufwendungen: Mehraufwendungen, denen beim Betreuungselternteil relevante Ersparnisse gegenüberstehen und die daher zu einer teilweisen Bedarfsdeckung und Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führen.

Für bedarfsdeckende Aufwendungen kann der Tatrichter die Ersparnisse im Haushalt des Betreuungselternteils pauschalierend schätzen. Als Ausgangspunkt dienen die Tabellen zu den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 Abs. 1 RBEG. Danach kommt eine anderweitige Bedarfsdeckung im Haushalt des Umgangselternteils in den Abteilungen 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), 6 (Gesundheitspflege), 7 (Verkehr), 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) in Betracht. Diese Abteilungen machen etwa 45 % des gesamten Mindestbedarfs des Kindes aus.

Auf dieser Grundlage ist ein Pauschalabzug von 10 % grundsätzlich angemessen. Er kann sich ausnahmsweise auf 15 % erhöhen, wenn sich die Umgangskontakte bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähern. Die Kombination aus Umgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle und einem pauschalen Abzug von 10 % bis höchstens 15 % verschafft der Praxis die erforderliche Flexibilität, den Umfang der Mitbetreuung im Einzelfall zu gewichten (vgl. BGH, 15.04.2026 - Az: XII ZB 415/25).


BGH, 22.07.2026 - Az: XII ZB 578/25

ECLI:DE:BGH:2026:220726BXIIZB578.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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