Unterhaltsleistungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten sind im Veranlagungszeitraum der Trennung nicht als Sonderausgaben abziehbar, auch wenn die Einzelveranlagung gewählt wird, weil das Ehegattenwahlrecht und die Möglichkeit des Splittingtarifs noch bestehen.
Für den Veranlagungszeitraum der Trennung ist dieser Abzug ausgeschlossen. Die Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, folgt aber aus ihrem Sinn und Zweck sowie aus dem Verhältnis zu den Sonderregelungen über die Ehegattenbesteuerung (§§ 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten nicht die Zusammenveranlagung, sondern die Einzelveranlagung wählen.
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet (§ 26b EStG); es gilt der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG. Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet (§ 26a Abs. 1 Satz 1 EStG). Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat; auf übereinstimmenden Antrag erfolgt ein hälftiger Abzug (§ 26a Abs. 2 EStG).
Im Schrifttum wird teilweise vertreten, das Realsplitting sei bereits im Trennungsjahr unabhängig von der gewählten Veranlagungsart zulässig, weil der Verlust des Splittingtarifs keine normative Voraussetzung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sei und die Minderung der subjektiven Leistungsfähigkeit genüge (vgl. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 357. EL, April 2026, § 10 Rn. C 53; Bals, BB 1979, 207). Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit der Neufassung des § 26a Abs. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr anwendbar, da Ehegatten nun wie Unverheiratete behandelt würden (vgl. Schmieszek, in: Bordewin/Brandt, EStG, 474. EL, März 2026, § 26a Rn. 37). Andere Stimmen lehnen den Abzug im Trennungsjahr ab (vgl. Kanzler, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 89. EL, 19. Kapitel, Abschnitt D, I., Rn. 5, 6), teilweise beschränkt auf den Fall der Zusammenveranlagung (vgl. Kulosa, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 337. EL, Januar 2026, § 10 Rn. 228).
Die Regelungen über die Ehegattenbesteuerung berücksichtigen die Einkünfte- und Lastenverteilung zwischen den Ehegatten weitestgehend, einschließlich des allgemeinen Unterhaltsabzugs. Dies gilt auch im Trennungsjahr, da § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Ehegatten so behandelt, als hätten sie ganzjährig in einer intakten Ehe gelebt. Zudem würde die Gegenauffassung den Ehegatten ein im Gesetz nicht angelegtes Wahlrecht eröffnen: entweder Zusammenveranlagung mit Splittingtarif oder Realsplitting mit Sonderausgabenabzug beim Zahler und Besteuerung beim Empfänger.
Unterhaltsleistungen an den unbeschränkt steuerpflichtigen, dauernd getrenntlebenden Ehegatten können wahlweise als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden (vgl. Vogel, in: Brandis/Heuermann, 181. EL, Februar 2026, § 10 EStG Rn. 26). Diese Wahlmöglichkeit und der Zweck des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG gebieten einen Gleichlauf bei der Anwendbarkeit der Vorschriften. Dass die Unterhaltsleistungen beim Empfänger korrespondierend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern sind, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die getrennte Veranlagung durch die Einzelveranlagung ersetzt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat; ein hälftiger Abzug ist nur auf übereinstimmenden Antrag möglich. Nach der Gesetzesbegründung entspricht dies dem Prinzip der Individualbesteuerung (vgl. BT-Drs. 17/5125, S. 63; BT-Drs. 17/6146, S. 14). Eine Ersetzung des Prinzips der Verbrauchsgemeinschaft durch das der Individualbesteuerung ist hierin nicht zu sehen. Auch zuvor wurden jedem Ehegatten nur die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet, und Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen konnten auf Antrag nach der wirtschaftlichen Kostentragung aufgeteilt werden. Umgekehrt können die Ehegatten auch nach geltender Fassung den hälftigen Abzug beantragen und damit den Gedanken der Verbrauchsgemeinschaft fortführen.
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sieht nur einen Jahreshöchstbetrag vor und keinen monatsweisen Höchstbetrag. Da Unterhaltsleistungen in Trennungsjahren meist unterjährig beginnen, spricht dies dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift erst nach Wegfall des Ehegattenwahlrechts vorgesehen hat.
Eine abweichende Beurteilung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Steuerpflichtige die Zusammenveranlagung mit dem getrenntlebenden Ehegatten nicht durchsetzen kann. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt es, dass den Ehegatten gemeinsam das Wahlrecht zusteht (so auch Kanzler, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 89. EL, Juli 2026, 19. Kapitel, Abschnitt D, I., Rn. 6).
Im zu entscheidenden Fall scheiterte ein Abzug bereits daran, dass kein Antrag auf Berücksichtigung nach § 33a Abs. 1 EStG gestellt worden war. Zudem bezog die getrenntlebende Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die den Sockelbetrag von 624 € übersteigen und den Unterhaltshöchstbetrag von 10.347 € auf 0 € abschmelzen ließen, sodass ein Abzug auch der Höhe nach ausschied.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitig war im vorliegenden Fall, ob Unterhaltsleistungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten bereits im Jahr der Trennung als Sonderausgaben im Rahmen des sog. begrenzten Realsplittings abgezogen werden können, wenn die Ehegatten nicht zusammen, sondern einzeln veranlagt werden. Ein Steuerpflichtiger hatte im Trennungsjahr die Einzelveranlagung beantragt und Unterhaltszahlungen an seine in Deutschland lebende Ehefrau geltend gemacht.Wann sind Unterhaltsleistungen an den getrenntlebenden Ehegatten als Sonderausgaben abziehbar?
Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zählen zu den Sonderausgaben auch Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Abzug ist auf einen Höchstbetrag von 13.805 € im Kalenderjahr begrenzt. Der Empfänger hat die Leistungen korrespondierend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern.Für den Veranlagungszeitraum der Trennung ist dieser Abzug ausgeschlossen. Die Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, folgt aber aus ihrem Sinn und Zweck sowie aus dem Verhältnis zu den Sonderregelungen über die Ehegattenbesteuerung (§§ 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten nicht die Zusammenveranlagung, sondern die Einzelveranlagung wählen.
Welche Rolle spielt das Ehegattenwahlrecht im Trennungsjahr?
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG können Ehegatten zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Da die dauernde Trennung erst im Laufe des Jahres eintritt, finden die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung und damit das Wahlrecht im Trennungsjahr noch uneingeschränkt Anwendung. Die Ehegatten werden insoweit so behandelt, als hätten sie ganzjährig in einer intakten Ehe gelebt.Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet (§ 26b EStG); es gilt der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG. Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet (§ 26a Abs. 1 Satz 1 EStG). Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat; auf übereinstimmenden Antrag erfolgt ein hälftiger Abzug (§ 26a Abs. 2 EStG).
Rechtsprechung und Literatur zum Verhältnis von Ehegattenbesteuerung und Unterhaltsabzug
Zum Verhältnis der Ehegattenbesteuerung zu § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG liegt bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Zu § 33a Abs. 1 EStG hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Sonderregelungen über die Ehegattenbesteuerung den allgemeinen Unterhaltsabzug verdrängen (vgl. BFH, 28.11.1988 - Az: GrS 1/87). Den Vorschriften liege die Annahme zugrunde, dass nicht dauernd getrenntlebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bildeten, sodass Unterhaltsaufwendungen einen gemeinschaftlichen Lebensbedarf betreffen. Diese Grundsätze wurden ausdrücklich auf Unterhaltszahlungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten im Veranlagungszeitraum der Trennung übertragen (vgl. BFH, 31.05.1989 - Az: III R 166/86). Danach werden Ehegatten im Trennungsjahr für den gesamten Veranlagungszeitraum noch als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs behandelt.Im Schrifttum wird teilweise vertreten, das Realsplitting sei bereits im Trennungsjahr unabhängig von der gewählten Veranlagungsart zulässig, weil der Verlust des Splittingtarifs keine normative Voraussetzung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sei und die Minderung der subjektiven Leistungsfähigkeit genüge (vgl. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 357. EL, April 2026, § 10 Rn. C 53; Bals, BB 1979, 207). Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit der Neufassung des § 26a Abs. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr anwendbar, da Ehegatten nun wie Unverheiratete behandelt würden (vgl. Schmieszek, in: Bordewin/Brandt, EStG, 474. EL, März 2026, § 26a Rn. 37). Andere Stimmen lehnen den Abzug im Trennungsjahr ab (vgl. Kanzler, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 89. EL, 19. Kapitel, Abschnitt D, I., Rn. 5, 6), teilweise beschränkt auf den Fall der Zusammenveranlagung (vgl. Kulosa, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 337. EL, Januar 2026, § 10 Rn. 228).
Warum greift § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG im Trennungsjahr nicht?
Das begrenzte Realsplitting wurde mit dem Steueränderungsgesetz 1979 eingeführt, um der besonderen wirtschaftlichen Lage geschiedener und dauernd getrenntlebender Ehegatten Rechnung zu tragen. Nach der Gesetzesbegründung kommt zur Belastung durch Unterhaltsleistungen der Wegfall des Splittings hinzu; der im Splitting liegende Vorteil sollte in begrenzter Höhe auch im Verhältnis zwischen Unterhaltszahler und Unterhaltsempfänger gewährt werden (vgl. BT-Drs. 08/2118, S. 62; BFH, 25.03.1986 - Az: IX R 4/83). Maßgeblicher Zweck ist folglich die Abmilderung des Wegfalls des Splittingvorteils. Dieser Zweck ist im Trennungsjahr noch nicht berührt, weil das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung fortbesteht und die Ehegatten den Splittingtarif noch in Anspruch nehmen können.Die Regelungen über die Ehegattenbesteuerung berücksichtigen die Einkünfte- und Lastenverteilung zwischen den Ehegatten weitestgehend, einschließlich des allgemeinen Unterhaltsabzugs. Dies gilt auch im Trennungsjahr, da § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Ehegatten so behandelt, als hätten sie ganzjährig in einer intakten Ehe gelebt. Zudem würde die Gegenauffassung den Ehegatten ein im Gesetz nicht angelegtes Wahlrecht eröffnen: entweder Zusammenveranlagung mit Splittingtarif oder Realsplitting mit Sonderausgabenabzug beim Zahler und Besteuerung beim Empfänger.
Unterhaltsleistungen an den unbeschränkt steuerpflichtigen, dauernd getrenntlebenden Ehegatten können wahlweise als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden (vgl. Vogel, in: Brandis/Heuermann, 181. EL, Februar 2026, § 10 EStG Rn. 26). Diese Wahlmöglichkeit und der Zweck des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG gebieten einen Gleichlauf bei der Anwendbarkeit der Vorschriften. Dass die Unterhaltsleistungen beim Empfänger korrespondierend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern sind, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die getrennte Veranlagung durch die Einzelveranlagung ersetzt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat; ein hälftiger Abzug ist nur auf übereinstimmenden Antrag möglich. Nach der Gesetzesbegründung entspricht dies dem Prinzip der Individualbesteuerung (vgl. BT-Drs. 17/5125, S. 63; BT-Drs. 17/6146, S. 14). Eine Ersetzung des Prinzips der Verbrauchsgemeinschaft durch das der Individualbesteuerung ist hierin nicht zu sehen. Auch zuvor wurden jedem Ehegatten nur die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet, und Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen konnten auf Antrag nach der wirtschaftlichen Kostentragung aufgeteilt werden. Umgekehrt können die Ehegatten auch nach geltender Fassung den hälftigen Abzug beantragen und damit den Gedanken der Verbrauchsgemeinschaft fortführen.
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sieht nur einen Jahreshöchstbetrag vor und keinen monatsweisen Höchstbetrag. Da Unterhaltsleistungen in Trennungsjahren meist unterjährig beginnen, spricht dies dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift erst nach Wegfall des Ehegattenwahlrechts vorgesehen hat.
Eine abweichende Beurteilung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Steuerpflichtige die Zusammenveranlagung mit dem getrenntlebenden Ehegatten nicht durchsetzen kann. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt es, dass den Ehegatten gemeinsam das Wahlrecht zusteht (so auch Kanzler, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 89. EL, Juli 2026, 19. Kapitel, Abschnitt D, I., Rn. 6).
Kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG in Betracht?
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG werden Aufwendungen für den Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person auf Antrag bis zur Höhe des Grundfreibetrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 € im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).Im zu entscheidenden Fall scheiterte ein Abzug bereits daran, dass kein Antrag auf Berücksichtigung nach § 33a Abs. 1 EStG gestellt worden war. Zudem bezog die getrenntlebende Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die den Sockelbetrag von 624 € übersteigen und den Unterhaltshöchstbetrag von 10.347 € auf 0 € abschmelzen ließen, sodass ein Abzug auch der Höhe nach ausschied.
FG Niedersachsen, 26.08.2026 - Az: 9 K 10/26
ECLI:DE::2026:0826.9K10.26.00
Nachfolgend: BFH - Az: X R 26/26 (anhängig)
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