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Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch einen bei Geburt des Kindes weiblichen Frau-zu-Mann-Transsexuellen

Familienrecht Lesezeit: ca. 18 Minuten

Die Vaterschaft für ein Kind kann nur ein Mann anerkennen. Hat ein Frau-zu-Mann-Transsexueller vor Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes die Vaterschaft anerkannt und war er bei der Geburt des Kindes noch weiblichen Geschlechts, ist die Anerkennung unwirksam. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass seit der Eintragung im Geburtenregister fünf Jahre vergangen sind.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitig war im zu entscheidenden Fall, ob die Anerkennung der Vaterschaft durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen wirksam ist, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtlich noch dem weiblichen Geschlecht angehörte, und ob ein solcher Mangel durch Zeitablauf nach § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt werden kann.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Kindesmutter die Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung beantragt. Die Anerkennung war nach der rechtskräftigen Feststellung der männlichen Geschlechtszugehörigkeit des Anerkennenden erklärt und in das Geburtenregister eingetragen worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag die Registereintragung bereits mehr als fünf Jahre zurück. Die Vorinstanzen hatten den Antrag mit Verweis auf die Heilungsfrist zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Wer vertritt das Kind im Verfahren?

Ein Verfahrensfehler hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung des Kindes, der im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (§ 72 Abs. 3 FamFG iVm § 547 Nr. 4 ZPO), lag nicht vor. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern vertreten das Kind zwar gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Voraussetzung für die Entstehung des gemeinsamen Sorgerechts ist jedoch die abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes zu beiden rechtlichen Eltern; bis zur Etablierung der rechtlichen Vaterschaft sind abgegebene Sorgeerklärungen schwebend unwirksam.

Selbst wenn man dies unterstellt, ist der (vermeintliche) rechtliche Vater in einem Verfahren, in dem über seine rechtliche Vaterstellung zu entscheiden ist, kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren (vgl. BGH, 24.03.2021 - Az: XII ZB 364/19), sondern ebenso für ein Verfahren auf Feststellung der (Un-)Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung. Die nicht mit dem rechtlichen Vater verheiratete Mutter vertritt das Kind in diesem Fall allein. Auf einen möglichen Interessengegensatz kommt es nicht an, weil die Vertretungsbefugnis erst mit ihrer Entziehung und nicht bereits mit dem Auftreten des Interessengegensatzes entfällt (vgl. BGH, 29.10.2025 - Az: XII ZB 242/24, zur Reichweite einer erfolgten Entziehung der Vertretungsmacht).

Dass das Beschwerdegericht die Mutter nicht ausdrücklich auch als gesetzliche Vertreterin des Kindes aufgeführt hat, war unschädlich, weil sie in sämtlichen Verfahrensabschnitten beteiligt und vollständig informiert war. Die Bekanntgabe der Entscheidungen an sie wirkte wegen ihrer Vertretungsbefugnis auch für das Kind. Ein etwaiges Unterlassen der Aufklärung über ihre Stellung als Vertreterin wäre in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur auf entsprechende Rüge hin zu prüfen (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG), die nicht erhoben wurde.

Kann ein Frau-zu-Mann-Transsexueller die Vaterschaft überhaupt anerkennen?

Die Vorschrift des § 1594 BGB regelt die Anerkennung der Vaterschaft, für deren Wirksamkeit die §§ 1595 ff. BGB Zustimmungs- und Formerfordernisse aufstellen. Mit der „Anerkennungserklärung des Mannes“ wird nach § 1592 Nr. 2 BGB die rechtliche Vaterschaft durch eine privatautonome Willenserklärung begründet. Ob eine solche Erklärung wirksam sein konnte, wenn sie von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen vor Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) zum 1. November 2024 abgegeben wurde, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

Nach einer Auffassung kommt einer solchen Erklärung keinerlei Wirkung zu. Die Vaterschaft könne nur von einem Mann anerkannt werden; im Rechtsverhältnis zum Kind sei ein Frau-zu-Mann-Transsexueller nach § 11 Satz 1 TSG hinsichtlich der Begründung der Abstammung weiterhin als Frau anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob die Geschlechtsänderung vor oder nach der Geburt erfolgt sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege darin nicht; als Alternative stehe das Adoptionsverfahren offen (vgl. KG, 15.08.2019 - Az: 1 W 432/18; zustimmend Wall StAZ 2020, 201, 203; Löhnig NZFam 2019, 974; Siede FamRB 2019, 478, 479).

Eine andere Auffassung hält die Anerkennung für nicht von vornherein ausgeschlossen (MünchKommBGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1592 Rn. 24). Uneinheitlich wird beantwortet, zu welchem Zeitpunkt der Anerkennende rechtlich ein Mann gewesen sein muss: Teilweise wird der Zeitpunkt der Abgabe der Anerkennungserklärung für ausreichend gehalten, weil die Wirksamkeit nicht von der genetischen Vaterschaft abhänge (vgl. OLG Schleswig, 04.06.2019 - Az: 2 Wx 45/19). Teilweise wird auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt, weil das Kind sonst für die Zeit zwischen Geburt und Geschlechtsänderung eine Frau zum Vater hätte (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b). Eine weitergehende Ansicht verlangt sogar, dass der Anerkennende bereits zum Zeitpunkt der Zeugung männlichen Geschlechts gewesen sein muss (vgl. Krömer StAZ 2002, 50).

Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage bislang offengelassen (vgl. BGH, 06.09.2017 - Az: XII ZB 660/14). Sie bedurfte auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Die Anerkennung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anerkennende zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch eine Frau war.

Welche Rolle spielt die Geschlechtszugehörigkeit im Abstammungsrecht?

Das Abstammungsrecht verknüpft die Fortpflanzungsfunktionen mit dem Geschlecht: § 1591 BGB weist die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter), § 1592 BGB die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zu. Damit entspricht das Gesetz dem aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die rechtliche Elternstellung grundsätzlich an der biologischen Herkunft auszurichten. Es ist ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, die Abstammung nicht im Widerspruch zur biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückzuführen. Daher kann ein Frau-zu-Mann-Transsexueller auf Grundlage des geltenden Rechts nicht rechtlicher Vater, sondern nur Mutter eines von ihm selbst geborenen Kindes sein, während eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle abstammungsrechtlich nur die Vaterstellung für ein mit ihrem konservierten Samen gezeugtes Kind erlangen kann (vgl. BGH, 29.11.2017 - Az: XII ZB 459/16).

Von diesem Grundgedanken ging auch das zum 1. November 2024 aufgehobene Transsexuellengesetz aus. Zwar richteten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 1 TSG nach dem neuen Geschlecht, allerdings nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt war. Eine solche Bestimmung enthielt § 11 Satz 1 TSG, wonach das Rechtsverhältnis zwischen dem Transsexuellen und seinen Kindern unberührt blieb. Dies galt auch für nach der Geschlechtsänderung geborene Kinder. Danach wäre der Anerkennende im Verhältnis zum Kind weiterhin als Frau anzusehen gewesen.

In Fällen der Vaterschaft kraft Ehe mit der Kindesmutter (§ 1592 Nr. 1 BGB) wurde teilweise aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Nichtanwendung des § 11 Abs. 1 TSG für geboten erachtet, wenn der Frau-zu-Mann-Transsexuelle zum Zeitpunkt der Geburt rechtlich als Mann anzusehen war (vgl. OLG Schleswig, 04.07.2024 - Az: 2 Wx 11/24; AG Regensburg, 04.02.2022 - Az: UR III 19/21). Ob dies zutrifft und auf die Vaterschaftsanerkennung übertragbar ist, blieb offen, weil die Anerkennung jedenfalls bei weiblichem Geschlecht zum Zeitpunkt der Geburt unwirksam ist.

Warum ist die Anerkennung unwirksam?

Die Aufzählung der Unwirksamkeitsgründe in § 1598 Abs. 1 BGB ist abschließend (vgl. BGH, 19.12.1984 - Az: IVb ZR 86/82). Dazu zählen etwa die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes (§ 1594 Abs. 2 BGB), eine Bedingung oder Zeitbestimmung (§ 1594 Abs. 3 BGB), fehlende Zustimmungen (§ 1595 Abs. 1 und 2 BGB) und die fehlende öffentliche Beurkundung (§ 1597 Abs. 1 BGB).

Eine Anerkennung ist aber auch dann nach § 1598 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Erklärung nicht von einem Mann abgegeben wurde. Das Gesetz bringt an mehreren Stellen (etwa §§ 1594 Abs. 2, 1596 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB) zum Ausdruck, dass nur ein Mann die Vaterschaft anerkennen und damit nach § 1592 Nr. 2 BGB rechtlicher Vater werden kann (vgl. BGH, 10.10.2018 - Az: XII ZB 231/18). Die Möglichkeit einer Anerkennung durch eine (noch) weibliche Person hatte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 1598 Abs. 1 BGB im Rahmen der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreform ersichtlich nicht im Blick. Er übernahm lediglich den Rechtsgedanken des früheren § 1600 f Abs. 1 BGB. Auch bei der späteren Neufassung des § 1598 Abs. 2 BGB (in Kraft seit 29. Juli 2017), die ohne inhaltliche Änderung konkrete Normen benannte, spielte die Frage keine Rolle. Angesichts des Gesamtregelungskontexts der §§ 1592 ff. BGB, die ersichtlich das männliche Geschlecht des Anerkennenden voraussetzen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis dieser Konstellation § 1598 Abs. 1 BGB auf Erklärungen nicht männlicher Personen erstreckt hätte.

Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei er Anerkennung an?

Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, zu welchem Zeitpunkt der Anerkennende rechtlich ein Mann gewesen sein muss. Keinesfalls ausreichend ist, dass er erst nach der Geburt bei Abgabe der Willenserklärung dem männlichen Geschlecht zugehörig war. Zwar können die Rechtswirkungen nach § 1594 Abs. 1 BGB erst ab Wirksamwerden der Anerkennung geltend gemacht werden. Die Vater-Kind-Zuordnung wirkt jedoch rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt zurück (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1594 Rn. 18; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 77). Wer zur Geburt noch weiblichen Geschlechts war, kann daher keine wirksame Anerkennung abgeben, weil sonst zum Zeitpunkt der Geburt eine Frau Vater wäre. Dies stünde im Widerspruch zum deutschen Abstammungsrecht (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b; Krömer StAZ 2002, 50).

Dies entspricht dem Verständnis des Gesetzgebers im Selbstbestimmungsgesetz. § 11 Abs. 1 Satz 2 SBGG erklärt für das nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes grundsätzlich für maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 20/9049 S. 51). Nur der Geburtszeitpunkt ermögliche eine eindeutige Abgrenzung, und alle abstammungsrechtlichen Zuordnungen würden zu diesem Zeitpunkt wirksam. Ungeschriebene Voraussetzung sei, dass im Zeitpunkt der Geburt überhaupt eine Vater-Kind-Beziehung bestehen könne; der Eintrag zum Zeitpunkt der Anerkennung sei nicht maßgebend (vgl. BT-Drucks. 20/9049 S. 52 f.). Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Vorschrift um die Möglichkeit ergänzt, gegenüber dem Standesamt zu erklären, dass der frühere Geschlechtseintrag für das Eltern-Kind-Verhältnis maßgeblich sein soll (vgl. BT-Drucks. 20/11004 S. 35). Dies dient dazu, die Rechtslage für Mann-zu-Frau-Transsexuelle gegenüber dem Transsexuellengesetz nicht zu verschlechtern.

Dem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, ein mit der Eintragung befasster Standesbeamter prüfe normalerweise nicht, ob der Mann früher eine Frau gewesen sein könnte (so Zimmermann StAZ 2022, 274). Kommt es auf das Geschlecht bzw. den Geschlechtseintrag zu einem bestimmten Zeitpunkt an, müssen stichtagsbezogene Ermittlungen angestellt und Nachweise durch Urkunden eingeholt werden. Dass dies in der Vergangenheit nicht immer erfolgt ist, stellt die Richtigkeit der Auslegung nicht in Frage.

Besteht ein Wertungswiderspruch zur Vaterschaft kraft Ehe?

Ein gegenteiliges Verständnis stünde im Wertungswiderspruch zu § 1592 Nr. 1 BGB. Die mit der Kindesmutter verheiratete Frau wird weder direkt noch entsprechend rechtlicher Elternteil, weil die Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB an Kriterien anknüpfen, die regelmäßig den genetischen Vater erfassen. Diese Vermutung ist für eine verheiratete Frau nicht begründet (vgl. BGH, 10.10.2018 - Az: XII ZB 231/18). Wenn eine zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratete Frau nicht kraft Ehe Elternteil werden kann, wäre es nicht folgerichtig, ihr das Kind später, aber auf die Geburt zurückwirkend, zuzuordnen, weil sie zu diesem Zeitpunkt als Mann galt. Dasselbe gilt für einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen, der zum Zeitpunkt der Geburt noch eine Frau und nicht mit der Kindesmutter verheiratet war.

Wird der Mangel durch Zeitablauf nach § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt?

Weil eine Anerkennung die Vaterschaft mit bindender Wirkung für und gegen alle klären soll, will das Gesetz die Fälle der Unwirksamkeit möglichst einschränken. Nach § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Anerkennung wirksam, wenn seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen sind, auch wenn sie den Erfordernissen der in § 1598 Abs. 1 BGB genannten Vorschriften nicht genügt. Mit Fristablauf entsteht eine vollwertige rechtliche Vaterschaft (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 86).

Diese Heilungsvorschrift erfasst die Unwirksamkeit einer Erklärung, die von einer bei Geburt des Kindes (noch) weiblichen Person abgegeben wurde, jedoch nicht.

Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus. Weil der Gesetzgeber bei Schaffung des § 1598 Abs. 1 BGB diese Konstellation nicht bedacht hat, kann nicht unterstellt werden, dass er den Unwirksamkeitsgrund der fehlenden männlichen Geschlechtszugehörigkeit der Heilung zugänglich machen wollte.

Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, weil es an der Vergleichbarkeit mit den übrigen Unwirksamkeitsgründen fehlt. Die Heilungsvorschrift soll nur einer grundsätzlich möglichen, aber mangelbehafteten Erklärung (etwa bei Willens- oder Formmängeln) zur Wirksamkeit verhelfen, nicht aber eine nach § 1592 BGB ausgeschlossene Vaterschaft „erschaffen“. Eine Erklärung, die von vornherein ins Leere geht, weil sie von einer Person stammt, die abstammungsrechtlich nicht Vater werden konnte, ist einer Heilung nicht zugänglich.

Der Gesetzesbegründung zum Selbstbestimmungsgesetz (BT-Drucks. 20/9049) lässt sich zudem nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer Heilung durch Fristablauf ausgegangen wäre; § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB wird dort nicht erwähnt, anders als in den Begründungen anderer Gesetze (vgl. BT-Drucks. 21/2997 S. 25; BT-Drucks. 21/4081 S. 24, 58, 59, 66). Dass die ungeschriebene Grundvoraussetzung eines männlichen Geschlechtseintrags zum Zeitpunkt der Geburt hinter dem Interesse an Rechtssicherheit zurücktreten und einer Heilung zugänglich sein soll, ist nicht erkennbar.

Rechtsfolge und Anfechtungsfrist

Auf Antrag ist die Unwirksamkeit der Anerkennungserklärung festzustellen. Offen bleiben konnte vorliegend, ob das Begehren bei angenommener Heilung als Anfechtung auszulegen oder umzudeuten gewesen wäre. In diesem Fall wäre die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei Antragstellung noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Anerkennung erst fünf Jahre nach der Registereintragung wirksam geworden wäre und die Frist nicht vor dem Wirksamwerden der Anerkennung zu laufen beginnt (§ 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB).


BGH, 19.08.2026 - Az: XII ZB 456/25

ECLI:DE:BGH:2026:190826BXIIZB456.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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