Ein österreichischer Frau-zu-Mann-Transsexueller, dessen Name in Österreich geändert und dessen Geschlecht im dortigen Zentralen Personenstandsregister berichtigt wurde, ist im Rechtssinn Mutter des von ihm in Deutschland geborenen Kindes. Er ist im Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinem aktuell geführten Vornamen und dem Geschlecht „männlich“ einzutragen (Abgrenzung zu BGH, 06.09.2017 – Az:
XII ZB 660/14 und KG, 30.10.2014 - Az:
1 W 48/14).
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar ist der Beteiligte zu 1 im Geburtenregister als Mutter des Beteiligten zu 3 einzutragen, jedoch mit seinen derzeit geführten Vornamen und (männlichem) Geschlecht.
Verfahrensrechtlich maßgeblich für Eintragungen in deutschen Personenstandsregistern ist das deutsche Verfahrensrecht, lex fori. Danach hat das Standesamt im Geburtenregister u.a. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern und ihr Geschlecht zu beurkunden, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Bei der Erstbeurkundung der Geburt wird der Person, die das Kind geboren hat, die Nr. „1.“ zugeordnet und sie wird im Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter“ eingetragen, § 42 Abs. 2 S. 1 PStV. Dies gilt auch für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind, § 42 Abs. 2 S. 3 PStV. Der Person, deren
Vaterschaft zu dem Kind nach
§ 1592 BGB besteht, wird die Nr. „2.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Vater“ eingetragen, § 42 Abs. 2 S. 2 PStV. Eine andere Zuordnung sieht die Personenstandsverordnung lediglich bei der Adoption durch Personen vor, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören. Nur sie sind durch Folgebeurkundung im Geburtenregister als „Elternteil“ zu bezeichnen, § 42 Abs. 3 S. 2 PStV.
Danach ist es im Ausgang nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das Standesamt angewiesen hat, den Beteiligten zu 1 im Datenfeld Nr. 1 als Mutter des Beteiligten zu 3 einzutragen. Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 3 geboren.
Die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Mutter des Beteiligten zu 3 entspricht auch ihren materiell-(familien)rechtlichen Verhältnissen zueinander. Nur mit dieser Bezeichnung ist gewährleistet, dass das Geburtenregister seiner Aufgabe gemäß den Personenstand des Beteiligten zu 3, § 1 Abs. 1 PStG, bezogen auf die rechtliche Elternschaft des Beteiligten zu 1 zutreffend wiedergibt.
Die rechtliche Zuordnung des Beteiligten zu 3 zu dem Beteiligten zu 1 ist eine Frage der Abstammung, die sich aus dem gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden Recht ergibt. In Betracht kommt deutsches und wegen der Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 1 österreichisches Recht. Diese unterscheiden sich in der rechtlichen Zuordnung des Beteiligten zu 1 als Mutter des Beteiligten zu 3 im Ergebnis nicht.
Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Beteiligten zu 1 bis 3 leben in Berlin, so dass deutsches Recht anzuwenden ist.
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