Das Kammergericht hat in einem Beschwerdeverfahren darüber entschieden, ob eine gebärende Person für ihr Kind als Mutter zu gelten hat oder ob eine Eintragung als Vater zulässig ist. Eine ursprünglich als Frau geborene Person ließ ihre weiblichen Vornamen im Jahr 2010 in männliche ändern und ist aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. April 2011 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Nach Absetzung von Hormonen gebar die Person im Frühjahr 2013 ein Kind und begehrte ihre Eintragung im Geburtenregister als Kindesvater mit den neuen männlichen Vornamen. Das Amtsgericht Schöneberg hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 das Standesamt angewiesen, die Gebärende als Kindesmutter mit den ursprünglichen weiblichen Vornamen einzutragen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen und des Kindes, die das Kammergericht nun mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 zurückgewiesen hat. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und § 11 Transsexuellengesetz bleibe der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind unberührt von einer Geschlechtsänderung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils werde im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und die Grundrechte des Kindes nicht verfassungswidrig eingeschränkt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist zugelassen worden; die Rechtsbeschwerdefrist läuft noch bis Mitte Dezember 2014.
KG, 30.10.2014 - Az: 1 W 48/14
Quelle: PM des KG
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