Die Niederkunft einer nichtehelichen Lebensgefährtin begründet keinen tariflichen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Die Beschränkung des Anspruchs auf verheiratete Angestellte ist sachlich gerechtfertigt und verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen den Schutz von Ehe, Familie und nichtehelichen Kindern.
§ 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O gewährt bezahlte Freistellung für einen Arbeitstag ausdrücklich nur aus Anlass der Niederkunft der Ehefrau. Die Niederkunft einer nichtehelichen Lebensgefährtin wird von dieser Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht erfasst. Dass § 52 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. aa BAT-TgRV-O Freistellung auch bei schwerer Erkrankung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen - wozu auch die Lebensgefährtin zählen kann - vorsieht, begründet keine abweichende Auslegung für den Freistellungsgrund der Niederkunft. Die Tarifnorm differenziert bewusst nach bestimmten Personengruppen und Anlässen. Die Entstehungsgeschichte der Neuregelung ab dem 01.07.1996 bestätigt dies: Den Tarifvertragsparteien war die ältere Rechtsprechung bekannt, die einen Anspruch bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin bereits verneint hatte (vgl. BAG, 25.02.1987 - Az: 8 AZR 430/84), und sie haben gleichwohl ausschließlich die Niederkunft der Ehefrau als Freistellungsanlass beibehalten.
Ein solcher sachlicher Grund besteht: Der verheiratete Angestellte unterliegt gemäß § 1353 Abs. 1 BGB der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die den gegenseitigen Beistand und die Betreuung der hochschwangeren Ehefrau einschließt. Er befindet sich damit in einer Pflichtenkollision zwischen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten und den familienrechtlichen Beistandspflichten gegenüber der Ehefrau. § 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O dient der Auflösung oder Milderung genau dieser Kollision. Den nicht verheirateten Angestellten treffen diese gesetzlichen Pflichten gegenüber seiner Lebenspartnerin hingegen nicht. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nach wie vor durch das Fehlen umfassender Rechtsverbindlichkeit und die Möglichkeit jederzeitiger Beendigung geprägt; die Vorschriften des Eherechts, insbesondere § 1353 Abs. 1 BGB, finden auf sie keine Anwendung. Die Freistellung erfolgt nach dem Tarifwortlaut nicht wegen der Geburt des Kindes, sondern wegen der Niederkunft der Ehefrau - sie knüpft also primär an das Verhältnis des Angestellten zur Kindesmutter an.
Das zum 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Die durch das Gesetz eingeführten Regelungen - insbesondere das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern (§§ 1626, 1626a BGB) und die Neuregelung des Umgangsrechts (§ 1684 BGB) - stärken zwar die Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes und seiner Eltern, begründen jedoch keine mit § 1353 Abs. 1 BGB vergleichbare rechtliche Verpflichtung der nichtehelichen Lebenspartner untereinander.
Auch Art. 6 Abs. 5 GG, der für nichteheliche Kinder durch die Gesetzgebung gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung sowie ihre Stellung in der Gesellschaft verlangt, zwingt die Tarifvertragsparteien nicht zur Gleichstellung. Die Tarifregelung knüpft nicht primär an das Verhältnis des Angestellten zu seinem Kind, sondern an sein Verhältnis zur Kindesmutter und die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten an. Damit ist es den Tarifvertragsparteien nicht verwehrt, den Anspruch auf bezahlte Freistellung auf jene Angestellten zu beschränken, die auf Grund der Ehe und der daraus folgenden Beistandspflicht von der Kindesmutter in Anspruch genommen werden können (vgl. BAG, 25.02.1987 - Az: 8 AZR 430/84).
Bei der Ermessensausübung ist abzuwägen, ob der Verhinderungsgrund es gebietet, den Angestellten nicht auf unbezahlte Freistellung oder die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zu verweisen. Persönliche Angelegenheiten sind grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit und nicht auf Kosten des Arbeitgebers zu erledigen (vgl. BVerwG, 19.06.1997 - Az: 2 C 28/96). Dem Vater-Kind-Verhältnis ist hinreichend Rechnung getragen, wenn der Angestellte durch unbezahlte Freistellung oder Erholungsurlaub in die Lage versetzt wird, sein Umgangsrecht wahrzunehmen. Eine Einkommenseinbuße in Höhe eines Tagesverdienstes stellt keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die den Umgang mit dem Kind ernsthaft hindern könnte. Standen dem Angestellten zum Zeitpunkt der Niederkunft noch Urlaubstage zu, hätte er die Einkommenseinbuße durch Inanspruchnahme eines Urlaubstages ohne Weiteres vermeiden können.
Tariflicher Freistellungsanspruch: Anspruchsgrundlage und Einschränkung durch Tarifvertrag
Nach § 616 Satz 1 BGB verliert ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Diese Vorschrift ist tarifdispositiv und kann durch Tarifvertrag eingeschränkt werden (vgl. BAG, 25.02.1987 - Az: 8 AZR 430/84). § 52 Abs. 1 BAT-TgRV-O bestimmt abschließend, welche Verhinderungsfälle aus dem persönlichen Bereich des Angestellten als Anlässe für bezahlte Freistellung gelten. Andere Fälle der Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen können einen Vergütungsanspruch nach § 616 BGB nicht begründen; insoweit ist § 616 BGB durch die Tarifnorm abbedungen.§ 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O gewährt bezahlte Freistellung für einen Arbeitstag ausdrücklich nur aus Anlass der Niederkunft der Ehefrau. Die Niederkunft einer nichtehelichen Lebensgefährtin wird von dieser Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht erfasst. Dass § 52 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. aa BAT-TgRV-O Freistellung auch bei schwerer Erkrankung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen - wozu auch die Lebensgefährtin zählen kann - vorsieht, begründet keine abweichende Auslegung für den Freistellungsgrund der Niederkunft. Die Tarifnorm differenziert bewusst nach bestimmten Personengruppen und Anlässen. Die Entstehungsgeschichte der Neuregelung ab dem 01.07.1996 bestätigt dies: Den Tarifvertragsparteien war die ältere Rechtsprechung bekannt, die einen Anspruch bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin bereits verneint hatte (vgl. BAG, 25.02.1987 - Az: 8 AZR 430/84), und sie haben gleichwohl ausschließlich die Niederkunft der Ehefrau als Freistellungsanlass beibehalten.
Verstößt die Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG?
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Eine Verletzung liegt vor, wenn sich für die Differenzierung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund finden lässt (vgl. BVerfG, 19.07.1972 - Az: 2 BvL 7/71; BVerfG, 15.10.1985 - Az: 2 BvL 4/83). Tarifvertragsparteien genießen dabei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; sie müssen nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung wählen, sondern es genügt ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung (vgl. BVerfG, 17.12.1953 - Az: 1 BvR 147/52; BAG, 25.02.1987 - Az: 8 AZR 430/84).Ein solcher sachlicher Grund besteht: Der verheiratete Angestellte unterliegt gemäß § 1353 Abs. 1 BGB der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die den gegenseitigen Beistand und die Betreuung der hochschwangeren Ehefrau einschließt. Er befindet sich damit in einer Pflichtenkollision zwischen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten und den familienrechtlichen Beistandspflichten gegenüber der Ehefrau. § 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O dient der Auflösung oder Milderung genau dieser Kollision. Den nicht verheirateten Angestellten treffen diese gesetzlichen Pflichten gegenüber seiner Lebenspartnerin hingegen nicht. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nach wie vor durch das Fehlen umfassender Rechtsverbindlichkeit und die Möglichkeit jederzeitiger Beendigung geprägt; die Vorschriften des Eherechts, insbesondere § 1353 Abs. 1 BGB, finden auf sie keine Anwendung. Die Freistellung erfolgt nach dem Tarifwortlaut nicht wegen der Geburt des Kindes, sondern wegen der Niederkunft der Ehefrau - sie knüpft also primär an das Verhältnis des Angestellten zur Kindesmutter an.
Das zum 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Die durch das Gesetz eingeführten Regelungen - insbesondere das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern (§§ 1626, 1626a BGB) und die Neuregelung des Umgangsrechts (§ 1684 BGB) - stärken zwar die Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes und seiner Eltern, begründen jedoch keine mit § 1353 Abs. 1 BGB vergleichbare rechtliche Verpflichtung der nichtehelichen Lebenspartner untereinander.
Keine Verletzung von Art. 6 GG
Der nichteheliche Vater, der mit Kind und Mutter zusammenlebt, bildet eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie und genießt auch die Rechte aus Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, 08.06.1977 - Az: 1 BvR 265/75; BVerfG, 24.03.1981 - Az: 1 BvR 1516/78). Diese Rechte begründen jedoch keine Pflicht des Staates oder der Tarifvertragsparteien, jede die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG, 01.04.1998 - Az: 2 BvR 1478/97). Insbesondere erfordern weder das Sorgerecht noch das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters zwingend seine bezahlte Freistellung am Tag der Geburt. Beide Rechte werden üblicherweise außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt. Der Wunsch nach Anwesenheit bei der Geburt lässt sich auch durch Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder durch unbezahlte Freistellung verwirklichen - so wie der Angestellte auch bei anderen bedeutsamen persönlichen Anlässen, etwa der eigenen Eheschließung, auf diese Möglichkeiten verwiesen ist (vgl. BVerfG, 08.01.1998 - Az: 1 BvR 1872/94).Auch Art. 6 Abs. 5 GG, der für nichteheliche Kinder durch die Gesetzgebung gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung sowie ihre Stellung in der Gesellschaft verlangt, zwingt die Tarifvertragsparteien nicht zur Gleichstellung. Die Tarifregelung knüpft nicht primär an das Verhältnis des Angestellten zu seinem Kind, sondern an sein Verhältnis zur Kindesmutter und die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten an. Damit ist es den Tarifvertragsparteien nicht verwehrt, den Anspruch auf bezahlte Freistellung auf jene Angestellten zu beschränken, die auf Grund der Ehe und der daraus folgenden Beistandspflicht von der Kindesmutter in Anspruch genommen werden können (vgl. BAG, 25.02.1987 - Az: 8 AZR 430/84).
Ermessen nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-TgRV-O
§ 52 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-TgRV-O räumt dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, in sonstigen dringenden Fällen bezahlte Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen zu „gewähren“. Ob die Niederkunft der Lebensgefährtin unter diesen Tatbestand fällt, kann offenbleiben, wenn die getroffene Ermessensentscheidung des Arbeitgebers rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das dem Arbeitgeber eingeräumte Ermessen ist im Fall der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin nicht auf null reduziert. Eine generelle Pflicht zur bezahlten Freistellung in dieser Konstellation würde dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien widersprechen, die einen solchen Anspruch bewusst nur bei der Niederkunft der Ehefrau vorgesehen haben.Bei der Ermessensausübung ist abzuwägen, ob der Verhinderungsgrund es gebietet, den Angestellten nicht auf unbezahlte Freistellung oder die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zu verweisen. Persönliche Angelegenheiten sind grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit und nicht auf Kosten des Arbeitgebers zu erledigen (vgl. BVerwG, 19.06.1997 - Az: 2 C 28/96). Dem Vater-Kind-Verhältnis ist hinreichend Rechnung getragen, wenn der Angestellte durch unbezahlte Freistellung oder Erholungsurlaub in die Lage versetzt wird, sein Umgangsrecht wahrzunehmen. Eine Einkommenseinbuße in Höhe eines Tagesverdienstes stellt keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die den Umgang mit dem Kind ernsthaft hindern könnte. Standen dem Angestellten zum Zeitpunkt der Niederkunft noch Urlaubstage zu, hätte er die Einkommenseinbuße durch Inanspruchnahme eines Urlaubstages ohne Weiteres vermeiden können.
BAG, 18.01.2001 - Az: 6 AZR 492/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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