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Kann ein Frau-zu-Mann-Transsexueller eine Vaterschaft anerkennen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Vaterschaftserklärung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen ist unwirksam, wenn das Kind vor der Eintragung des männlichen Geschlechts des Transsexuellen geboren wurde. In diesem Fall kann der Transsexuelle nicht rechtlicher Vater des Kindes gem. § 1592 Nr. 2 BGB werden, da es ihm am Status als Mann fehlte.

Eine Vaterschaftserklärung gem. § 1592 Nr. 2 BGB wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück.

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, dass der Transsexuelle von der Vaterschaft ausgeschlossen ist.

Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine Personengruppe von § 1592 Nr. 2 BGB auszunehmen, die nach ihrem biologischen Geschlecht - und damit allgemein - zwingend verschieden von dem genetischen Vater des Kindes sein muss. Der Transsexuelle hat die Möglichkeit, das Kind anzunehmen.


KG, 15.08.2019 - Az: 1 W 432/18

ECLI:DE:KG:2019:0815.1W482.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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