Die Gesetzliche Krankenversicherung ist auch dann nicht verpflichtet, nach einer geschlechtsangleichenden Behandlung bei Transsexualität die Kosten für eine Elektroepilation der grauen und weißen Barthaare durch eine Kosmetikerin/Elektrologistin zu übernehmen, wenn ein Vertragsarzt die begehrte Leistung nicht erbringt.
Ein Systemversagen, das sich daraus ergibt, dass die Versicherte keine Vertragsärzte findet, die die Nadelepilation der Barthaare erbringen, und die Krankenkasse und die Kassenärztliche Vereinigung auch keine leistungsbereiten Vertragsärzte benennen können, begründet keinen Anspruch der Versicherten gegen die Krankenkasse auf die Verschaffung einer als ärztliche Leistung gebotenen Behandlung durch einen Nichtarzt.
Die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine Kostenübernahme weiterer Behandlungsmaßnahmen zur optischen Angleichung an das gewünschte Geschlecht obliegt dem Gesetzgeber.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Zugrunde lag das Verfahren einer Frau (geb. 1963), die als Mann geboren wurde und eine operative Geschlechtsangleichung durchführen ließ. Nach der OP sollten die Barthaare entfernt werden. Eine Laser-Epilation bei ihrem Hautarzt brachte zunächst gute Erfolge. Es verblieben jedoch einige weißhaarige Bereiche, bei denen der Laser nicht wirkte.
Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau daher die Kostenübernahme für eine Nadelepilation in einem Kosmetikstudio. Sie teilte dazu mit, dass weißliche, borstige Haare nur mit der Elektronadel entfernt werden könnten. Es gäbe keinen Arzt, der diese Behandlung anbieten würde. Für ihre Kosmetikerin sei es jedoch eine Standardtherapie.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da eine Nadelepilation innerhalb des gesetzlichen Systems nur von Dermatologen erbracht werden dürfe. Auch wenn faktisch keine Ärzte diese Behandlung erbringen würden, so liege es am Gesetzgeber bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung, weitere Berufsgruppen anzuerkennen.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts unterliegt eine Epilationsbehandlung dem Arztvorbehalt. Hierfür gebe es auch keine Ausnahmen. Zwar sei es als sog. Systemversagen zu bewerten, dass keine Ärzte die benötigte Behandlung anbieten würden. Gleichwohl folge daraus kein Anspruch auf eine Leistung durch eine andere Berufsgruppe. Denn die Krankenkassen könnten nach ihrem Aufgabenkreis nur auf systeminterne Leistungen für ihre Versicherten zugreifen. Weiteres sei für die Kasse rechtlich unmöglich und könne allein vom Gesetzgeber geregelt werden. Die Gerichte seien hierzu nicht befugt.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.