Eine Kostenübernahme für eine Nadelepilation durch nichtärztliche Leistungserbringer scheidet aus. Zwar kann die Entfernung von Barthaaren bei Transsexualität grundsätzlich eine medizinisch notwendige Behandlung darstellen und ist daher im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Der Anspruch richtet sich jedoch ausschließlich auf eine ärztliche Behandlung.
Nach dem Arztvorbehalt in § 15 SGB V dürfen nur Vertragsärzte diese Leistungen selbstständig erbringen. Kosmetiker, Elektrologisten oder Heilpraktiker sind nicht zur eigenverantwortlichen Durchführung zugelassen. Die Nadelepilation gehört auch nicht zu den anerkannten Heilmitteln nach § 32 SGB V, da es weder eine entsprechende Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses noch eine anerkannte berufliche Qualifikation gibt.
Eine Übernahme der Kosten kommt daher nur in Betracht, wenn die Epilation durch einen Vertragsarzt selbst oder durch von ihm angeleitete Hilfspersonen unter seiner Verantwortung erfolgt. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für Behandlungen bei nichtärztlichen Leistungserbringern besteht nicht.
Nach dem Arztvorbehalt in § 15 SGB V dürfen nur Vertragsärzte diese Leistungen selbstständig erbringen. Kosmetiker, Elektrologisten oder Heilpraktiker sind nicht zur eigenverantwortlichen Durchführung zugelassen. Die Nadelepilation gehört auch nicht zu den anerkannten Heilmitteln nach § 32 SGB V, da es weder eine entsprechende Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses noch eine anerkannte berufliche Qualifikation gibt.
Eine Übernahme der Kosten kommt daher nur in Betracht, wenn die Epilation durch einen Vertragsarzt selbst oder durch von ihm angeleitete Hilfspersonen unter seiner Verantwortung erfolgt. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für Behandlungen bei nichtärztlichen Leistungserbringern besteht nicht.
BSG, 17.12.2020 - Az: B 1 KR 4/20 R
ECLI:DE:BSG:2020:171220UB1KR420R0
Vorgehend: LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2020 - Az: L 16 KR 462/19
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