Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der
Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Anspruch der Antragstellerin darauf, dass in einer Eheurkunde ihre aktuellen (weiblichen) Vornamen unzutreffend als Vornamen vor der Ehe genannt werden, besteht nicht, so dass es für den von ihr beantragten Inhalt der Eheurkunde und damit für die begehrte Anweisung des Standesamts nach § 49 Abs. 1 PStG an einer Rechtsgrundlage fehlt.
Gemäß § 15 Abs. 1 PStG werden im Eheregister im Anschluss an die Eheschließung unter anderem die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten sowie ihre nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen beurkundet. Das Eheregister wird nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PStG fortgeführt, indem unter anderem Folgebeurkundungen über jede Änderung des Namens der Ehegatten aufgenommen werden. Um eine solche Namensänderung handelt es sich bei derjenigen wegen Transsexualität auf der Grundlage der §§ 1, 8 TSG, wenn sie nach der Eheschließung erfolgt. Gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2 TSG dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Das Standesamt stellt gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 PStG aus dem Eheregister Eheurkunden aus. In diese werden nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStG die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen aufgenommen. Laut der Verwaltungsvorschrift in Nr. 57.2 PStG-VwV sind in die Eheurkunde in den Feldern „Familienname“, „Geburtsname“ und „Vorname(n)“ die vor der Eheschließung geführten Namen einzutragen. In die Felder „Familienname nach Eheschließung“, „Geburtsname nach Eheschließung“ und „Vorname(n) nach Eheschließung“ sind die sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde aus dem Eheeintrag ergebenden Namen einzutragen. Enthält der Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts nach § 1 oder § 8 TSG, entfallen nach Nr. 57.3.3 PStG-VwV in der Eheurkunde die Leittexte „Ehemann“ und „Ehefrau“. Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf nach § 63 Abs. 2 PStG zu Lebzeiten der transsexuellen Person eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden; §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2 TSG bleiben hiervon unberührt. Laut Nr. 63.2.1 PStG-VwV gelten die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 2 PStG allerdings nicht, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Benutzung erfordern oder ein rechtliches Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.