Männliche Beschäftigte sind nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LGG weder wahlberechtigt noch wählbar für das Amt der Frauenvertreterin, da sie nicht zum Kreis der weiblichen Beschäftigten gehören. Diese Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot noch gegen das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes oder sonstiges höherrangiges Recht.
Die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen durch den Wahlvorstand nach § 6 Abs. 5 der Verordnung über die Wahl und die Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin vom 10.05.2011 (GVBl. S. 184) stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern lediglich eine deklaratorische Verfahrenshandlung. Ein nach dem Landesgleichstellungsgesetz nicht bestehendes passives Wahlrecht kann durch eine solche Bekanntmachung nicht begründet werden, auch wenn eine männliche Person versehentlich als Kandidat aufgeführt wurde. Ob eine fehlerhafte Bekanntmachung eine Wahlanfechtung nach § 16 a Abs. 7 LGG begründen kann, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
Eine zu beseitigende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des § 3 Abs. 2 LGG liegt bereits dann vor, wenn in einer Besoldungsgruppe einer Laufbahn mehr Männer als Frauen beschäftigt sind. Diese Unterrepräsentanz kann sich insbesondere in den oberen Leitungspositionen der Verwaltung zeigen und wird durch einen insgesamt hohen Frauenanteil im unmittelbaren Landesdienst nicht widerlegt, sondern in ihrer Bedeutung für die Führungsebene eher unterstrichen. Der Gesetzgeber durfte aufgrund der gesellschaftlichen Ressourcenverteilung und fortbestehender Rollenbilder von Mann und Frau davon ausgehen, dass die abzubauenden Benachteiligungen auf Seiten der Frauen liegen.
Die Beschränkung der Wählbarkeit auf weibliche Beschäftigte ist geeignet, die Ziele des Art. 3 Abs. 2 GG in besonderem Maße zu fördern. Erfolgt die Wahl ausschließlich durch die Gruppe der Beschäftigten, deren Gleichberechtigung sichergestellt werden soll, wird eine Einflussnahme durch die nach Auffassung des Gesetzgebers bevorzugte Gruppe ausgeschlossen. Für die Wählbarkeit zur Frauenvertreterin kann zudem von Bedeutung sein, dass die Verhältnisse aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilt werden können und weibliche Beschäftigte sich bei einer Person gleichen Geschlechts eher mit ihren Anliegen aufgehoben fühlen. Eine Entscheidung zur Besetzung einer nach Eignung zu vergebenden Stelle als kommunale Gleichstellungsbeauftragte (vgl. BAG, 18.03.2010 - Az: 8 AZR 77/09) betrifft demgegenüber keine vergleichbare Fallgestaltung, da es sich dort nicht um ein Wahlamt handelt; auch lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass eine geschlechtsspezifische Beschränkung nur ausnahmsweise zulässig sein könnte.
Das Landesgleichstellungsgesetz bezweckt die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen durch die gezielte Förderung von Frauen und den Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LGG; vgl. auch § 3 Abs. 2 und 3, § 4 LGG). Eine allgemeine Schutzrichtung zugunsten beider Geschlechter ändert nichts an dieser spezifischen Zielsetzung.
Wer ist bei der Wahl zur Frauenvertreterin wahlberechtigt und wählbar?
Das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl zur Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin ist nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LGG auf den Kreis der weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle beschränkt. Maßgeblich für die Zugehörigkeit zu diesem Kreis ist der Personenstand, der die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung definiert (vgl. § 1 Abs. 1 PStG). Männliche Beschäftigte sind demnach weder wahlberechtigt noch für das Amt der Frauenvertreterin wählbar.Die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen durch den Wahlvorstand nach § 6 Abs. 5 der Verordnung über die Wahl und die Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin vom 10.05.2011 (GVBl. S. 184) stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern lediglich eine deklaratorische Verfahrenshandlung. Ein nach dem Landesgleichstellungsgesetz nicht bestehendes passives Wahlrecht kann durch eine solche Bekanntmachung nicht begründet werden, auch wenn eine männliche Person versehentlich als Kandidat aufgeführt wurde. Ob eine fehlerhafte Bekanntmachung eine Wahlanfechtung nach § 16 a Abs. 7 LGG begründen kann, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
Verstößt die Wahlrechtsbeschränkung gegen das Diskriminierungsverbot und das Gleichberechtigungsgebot?
Die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG oder das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG. Der zulässige Ausgleich faktischer Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil die maßgeblichen Umstände im Laufe der Zeit an Bedeutung verlieren könnten; entscheidend ist, ob im öffentlichen Dienst weiterhin faktische Benachteiligungen von Frauen bestehen, insbesondere in Führungspositionen.Eine zu beseitigende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des § 3 Abs. 2 LGG liegt bereits dann vor, wenn in einer Besoldungsgruppe einer Laufbahn mehr Männer als Frauen beschäftigt sind. Diese Unterrepräsentanz kann sich insbesondere in den oberen Leitungspositionen der Verwaltung zeigen und wird durch einen insgesamt hohen Frauenanteil im unmittelbaren Landesdienst nicht widerlegt, sondern in ihrer Bedeutung für die Führungsebene eher unterstrichen. Der Gesetzgeber durfte aufgrund der gesellschaftlichen Ressourcenverteilung und fortbestehender Rollenbilder von Mann und Frau davon ausgehen, dass die abzubauenden Benachteiligungen auf Seiten der Frauen liegen.
Die Beschränkung der Wählbarkeit auf weibliche Beschäftigte ist geeignet, die Ziele des Art. 3 Abs. 2 GG in besonderem Maße zu fördern. Erfolgt die Wahl ausschließlich durch die Gruppe der Beschäftigten, deren Gleichberechtigung sichergestellt werden soll, wird eine Einflussnahme durch die nach Auffassung des Gesetzgebers bevorzugte Gruppe ausgeschlossen. Für die Wählbarkeit zur Frauenvertreterin kann zudem von Bedeutung sein, dass die Verhältnisse aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilt werden können und weibliche Beschäftigte sich bei einer Person gleichen Geschlechts eher mit ihren Anliegen aufgehoben fühlen. Eine Entscheidung zur Besetzung einer nach Eignung zu vergebenden Stelle als kommunale Gleichstellungsbeauftragte (vgl. BAG, 18.03.2010 - Az: 8 AZR 77/09) betrifft demgegenüber keine vergleichbare Fallgestaltung, da es sich dort nicht um ein Wahlamt handelt; auch lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass eine geschlechtsspezifische Beschränkung nur ausnahmsweise zulässig sein könnte.
Das Landesgleichstellungsgesetz bezweckt die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen durch die gezielte Förderung von Frauen und den Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LGG; vgl. auch § 3 Abs. 2 und 3, § 4 LGG). Eine allgemeine Schutzrichtung zugunsten beider Geschlechter ändert nichts an dieser spezifischen Zielsetzung.
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OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2015 - Az: 4 N 42.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1211.OVG4N42.14.0A
Vorgehend: VG Berlin, 08.05.2014 - Az: 5 K 420.12
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