Das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der Frauenvertreterin steht nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin ausschließlich weiblichen Beschäftigten zu. Der Ausschluss männlicher Beschäftigter verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, da die Regelung dem verfassungsrechtlich zulässigen Ausgleich fortbestehender faktischer Benachteiligungen von Frauen dient.
Beschränkung des Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte
Nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin (LGG) sind wahlberechtigt und wählbar für das Amt der Frauenvertreterin sowie ihrer Stellvertreterin nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle. Männliche Beschäftigte gehören unabhängig von ihrer Position oder Funktion nicht zu diesem Personenkreis und sind daher weder zur aktiven Teilnahme an der Wahl noch zur Kandidatur berechtigt. Vorliegend betraf dies einen männlichen Richter, dem der Wahlvorstand trotz eines entsprechenden Kandidaturvorschlags durch fünf weibliche Beschäftigte das Wahlrecht versagte.Verstößt der Ausschluss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz?
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) verbietet eine Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Geschlechts und verschärft insoweit die allgemeine Gleichheitsbindung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ergänzt wird dieses Diskriminierungsverbot durch Art. 3 Abs. 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind und der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung fördert sowie auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Der Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 2 GG erschöpft sich nicht in der Beseitigung diskriminierender Rechtsnormen, sondern erstreckt sich auf die Angleichung der tatsächlichen Lebensverhältnisse. Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, dürfen daher durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, 28.01.1992 - Az: 1 BvR 1025.82).Rechtfertigung durch Frauenförderung
Das Landesgleichstellungsgesetz dient mit der Einrichtung des Amtes der Frauenvertreterin der Frauenförderung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die abzubauenden Benachteiligungen aufgrund der gesellschaftlichen Ressourcenverteilung und fortbestehender Rollenbilder auf Seiten der Frauen liegen. Diese Einschätzung findet ihre Stütze in statistischen Erhebungen: Zwar lag der Frauenanteil im höheren Dienst des Landes Berlin im maßgeblichen Berichtszeitraum insgesamt bei 58,4 %, für die höheren Besoldungsgruppen (ab A 16/R 2/C 3 bzw. entsprechenden Entgeltgruppen) betrug die Frauenquote jedoch nur zwischen 27,2 % und 33,4 %. Eine nach dem Landesgleichstellungsgesetz zu beseitigende Unterrepräsentation liegt bereits dann vor, wenn innerhalb einer Besoldungsgruppe einer Laufbahn mehr Männer als Frauen beschäftigt sind. Auf die konkreten Verhältnisse einer einzelnen Dienststelle kommt es dabei nicht an, da der Gesetzgeber bei landesweiten Regelungen typisieren und auch faktische Benachteiligungen aus der Vergangenheit ausgleichen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2010 - Az: 4 N 93.08).Weshalb ist die Beschränkung auf Frauen sachlich gerechtfertigt?
Die Beschränkung des Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte überschreitet den verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht. Die Ziele des Art. 3 Abs. 2 GG werden in besonderem Maße gefördert, wenn die Wahl allein durch die Gruppe derjenigen Beschäftigten erfolgt, deren Gleichberechtigung sichergestellt werden soll, da hierdurch eine Einflussnahme durch die nach gesetzgeberischer Wertung bevorzugte Gruppe ausgeschlossen wird. Zudem kann es für die Wahrnehmung des Amtes bedeutsam sein, die Verhältnisse aus der Perspektive des benachteiligten Geschlechts beurteilen zu können, sodass sich weibliche Beschäftigte bei einer Person des gleichen Geschlechts besser vertreten fühlen können (vgl. VG Berlin, 05.11.2008 - Az: 2 A 41.08; VG Augsburg, 16.06.2004 - Az: Au 2 E 04.890; BVerfG, 26.10.1994 - Az: 2 BvR 445.91).Keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG oder des Demokratieprinzips
Ob der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG (gleicher Zugang zu jedem öffentlichen Amte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) überhaupt eröffnet ist, weil es sich um ein Wahlamt handelt, das nicht nach den Kriterien der Bestenauslese vergeben wird, kann offenbleiben. Selbst bei unterstelltem Eingriff wäre dieser durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt. Auch das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) ist nicht berührt, da die Frauenvertreterin ausschließlich die weiblichen Beschäftigten vertritt und weder Rechte männlicher Beschäftigter wahrnimmt noch in deren Rechte eingreift.Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und Unionsrecht
Selbst wenn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf das Amt der Frauenvertreterin Anwendung findet, ist die unterschiedliche Behandlung wegen der besonderen Anforderungen an dieses Amt gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Auch die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen steht der Regelung nicht entgegen, da danach Maßnahmen zulässig bleiben, die Benachteiligungen von Personen eines Geschlechts verhindern oder ausgleichen sollen.
VG Berlin, 08.05.2014 - Az: 5 K 420.12
ECLI:DE:VGBE:2014:0520.5K420.12.0A
Nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2015 - Az: 4 N 42.14
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