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Vertretung des Kindes bei Vaterschaftsanfechtung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, 21.03.2012 - Az: XII ZB 510/10 und BGH, 02.11.2016 - Az: XII ZB 583/15).

Ist die Mutter hingegen mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (Aufgabe von BGH, 14.06.1972 - Az: IV ZR 53/71).

Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist unbegründet, wenn zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag (im Anschluss an BGH, 15.11.2017 - Az: XII ZB 389/16 und BGH, 06.12.2006 - Az: XII ZR 164/04).

Hierzu führte das Gericht aus:

Aus dem Wortlaut des § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein vom Gesetzgeber gewollter Ausschluss beider - nicht (mehr) verheirateter - Eltern von der gesetzlichen Vertretung im Fall, dass nur ein Elternteil vom Ausschlussgrund betroffen ist, nicht hergeleitet werden.

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