Es besteht keine verfassungsrechtliche Beanstandung der Versagung der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater bei einer bestehenden und auf Dauer angelegten sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater. In diesem Fall hat die familiäre Integrität Vorrang vor dem Interesse des leiblichen Vaters an der Feststellung seiner Vaterschaft.
BGH, 06.12.2006 - Az: XII ZR 164/04
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