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Versorgungsausgleich: Wann Versorgungsträger trotz verpasster Beschwerdefrist gehört werden

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wurde ein Beschluss im Versorgungsausgleich einem bereits förmlich beteiligten Versorgungsträger nicht bekannt gegeben, beginnt die Beschwerdefrist erst fünf Monate nach Erlass des Beschlusses. Wird diese Frist versäumt, ist dem Versorgungsträger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sich aus dem Verfahrensgang keine Veranlassung ergab, den Sachstand früher zu erfragen.

Wann beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Beschluss dem Versorgungsträger nicht bekannt gegeben wurde?

Nach § 63 Abs. 1 und 3 Satz 1 FamFG ist die Beschwerde binnen eines Monats seit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Unterbleibt die schriftliche Bekanntgabe an einen erstinstanzlich bereits förmlich beteiligten Versorgungsträger, gleich aus welchem Grund, greift § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Die Beschwerdefrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Bei einem verkündeten Beschluss ist der Zeitpunkt der Verkündung maßgeblich (vgl. BGH, 11.03.2015 - Az: XII ZB 571/13; BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 411/12; zur Anmerkung Müther, FamRZ 2015, 843).

Wer gilt als „förmlich beteiligt“?

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist, dass der Versorgungsträger bereits in der ersten Instanz förmlich hinzugezogen war (vgl. BGH, 15.02.2017 - Az: XII ZB 405/16; BeckOGK/Fricke, 1.6.2025, VersAusglG § 30 Rn. 17, 18). Eine förmliche Beteiligung liegt vor, wenn das Gericht vom Versorgungsträger eine Auskunft eingeholt und ihn bis zur Entscheidung im Verfahren beteiligt hat.

Anders verhält es sich bei einem Versorgungsträger, der erstinstanzlich nicht hinzugezogen war. Für einen nicht hinzugezogenen Beteiligten beginnt die Rechtsmittelfrist nicht vor der Möglichkeit, von der anzufechtenden Entscheidung Kenntnis zu nehmen.

Ist bei der Fünf-Monats-Frist eine Wiedereinsetzung möglich?

Die Versäumung der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 17 ff. FamFG nicht per se entgegen (vgl. BGH, 07.07.2004 - Az: XII ZB 12/03; Stockmann, FamRZ 2025, 119 ff., 124). Zwar dient die Regelung des Fristbeginns in erster Linie der Rechtssicherheit. Ihr steht jedoch das Prinzip des Vertrauensschutzes gegenüber, wonach ein Beteiligter nicht nur auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Auskunft, sondern auch auf eine ordnungsgemäße Zustellung einer Entscheidung vertrauen darf.

Wann liegt fehlendes Verschulden an der Fristversäumung vor?

Ist jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm nach § 17 Abs. 1 FamFG auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Das Gericht kann die Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewähren, wenn die rechtfertigenden Tatsachen akten- oder offenkundig sind und die versäumte Verfahrenshandlung fristgerecht nachgeholt wurde (vgl. BGH, 11.03.2015 - Az: XII ZB 571/13).

Für die Frage des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass einen rechtskundigen Beteiligten grundsätzlich die Obliegenheit trifft, nachzufragen, wann mit dem Erlass einer Entscheidung zu rechnen ist (vgl. BGH, 11.03.2015 - Az: XII ZB 571/13). Dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu Anlass besteht, etwa bei einem anberaumten Verkündungstermin (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Auflage, S. 463 m.w.N.). Ein solcher Anlass kann aber fehlen, wenn sich aus dem Verfahrensverlauf keine Veranlassung zur Nachfrage ergibt. Hierfür sind nach der Entscheidung folgende Gesichtspunkte maßgeblich:


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OLG Oldenburg, 02.02.2026 - Az: 11 UF 2/26

ECLI:DE:OLGOL:2026:0202.11UF2.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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