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Witwengeld trotz aufgehobener Pensionskürzung gekürzt: Versorgungsausgleich wirkt über den Tod hinaus

Familienrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Hat ein ausgleichspflichtiger Beamte zu Lebzeiten erfolgreich die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 37 VersAusglG erreicht, wirkt dies nicht zugunsten seiner Hinterbliebenen. Das Witwengeld ist nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG weiterhin um den Betrag des früheren Versorgungsausgleichs zu kürzen, da im Beamtenversorgungsrecht kein Besitzschutz nach dem Vorbild des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht.

Kürzung des Witwengeldes nach einem Versorgungsausgleich

Wird bei einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, mindert dies die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehepartners. Handelt es sich um einen Beamten, werden seine Versorgungsbezüge um den Betrag gekürzt, der der ausgleichsberechtigten Person als Anrecht übertragen oder begründet wurde. Streitig ist, ob diese Kürzung auch die Hinterbliebenen aus einer späteren Ehe trifft, wenn der Beamte zu Lebzeiten die Aufhebung der Kürzung erreicht hat.

Im zu entscheidenden Fall betraf dies einen verstorbenen Beamten, dessen Versorgungsbezüge wegen eines im Rahmen seiner ersten Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt worden waren. Nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau, die weniger als 36 Monate Leistungen bezogen hatte, wurde die Kürzung auf seinen Antrag hin „auf Dauer“ aufgehoben. Nach seinem Tod wurde das Witwengeld seiner zweiten Ehefrau gleichwohl gekürzt.

Wie wird das Witwengeld berechnet?

Das Witwengeld beträgt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Ehen, bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt nach Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG ein Satz von 60 %.

Bemessungsgrundlage ist stets das Ruhegehalt des Verstorbenen, das ihm im Sterbemonat zustand (vgl. BVerwG, 19.02.2004 - Az: 2 C 20.03). Das Witwengeld ist eine selbständige, jedoch vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (vgl. BVerwG, 24.11.2011 - Az: 2 C 39.10; OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - Az: 4 B 19.12). Kürzungsvorschriften erfassen den Versorgungsanspruch bereits dem Grunde nach, sodass die Hinterbliebene den Anspruch nur in der gekürzten Höhe erwirbt (vgl. VGH Bayern, 18.07.2017 - Az: 3 BV 16.590; OVG Niedersachsen, 26.04.2016 - Az: 5 LC 209/14; VG Darmstadt, 15.05.2025 - Az: 1 K 1224/18.DA). War die Versorgung des Verstorbenen aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist auch das Witwengeld um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen.

Rechtsgrundlage der Kürzung ist Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG. Danach werden die Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden sind.

Was änderte sich durch das Versorgungsausgleichsgesetz?

Mit dem seit 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetz wurde das Recht des Versorgungsausgleichs grundlegend neu geregelt. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VersAusglG wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.


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VGH Bayern, 14.08.2026 - Az: 3 B 26.800

Vorgehend: VG München, 14.10.2025 - Az: M 5 K 22.5099


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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