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Vergessenes Anrecht im Versorgungsausgleich: Späte Beschwerde des Versorgungsträgers ist chancenlos

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wird ein Anrecht im Versorgungsausgleich schlicht übersehen, erwächst dieser Nichtausgleich in Rechtskraft. Der nicht beteiligte Versorgungsträger kann die Entscheidung nur innerhalb der Fristen des § 63 FamFG anfechten. Ein unbefristetes Beschwerderecht besteht nicht, auch wenn ihm die Entscheidung nie zugestellt wurde.

Übergangene Anrechten im Versorgungsausgleich

Im Versorgungsausgleich kommt es immer wieder vor, dass ein ehezeitlich erworbenes Anrecht im Scheidungsverfahren nicht berücksichtigt wird. Es wird weder beim Versorgungsträger angefragt noch in der Endentscheidung geregelt. Der betroffene Versorgungsträger ist als Muss-Beteiligter nach § 219 Nr. 2 FamFG grundsätzlich am Verfahren zu beteiligen. Wird das Anrecht übersehen, unterbleibt zwangsläufig auch die Zustellung des Beschlusses an ihn.

Praktisch relevant wird die Frage, wenn der Versorgungsträger später Kenntnis von der Entscheidung erlangt und Beschwerde einlegt. Zu klären ist dann, ob die Beschwerdefrist des § 63 FamFG für ihn überhaupt zu laufen begann und ob die Beschwerde noch zulässig ist.

Wie wirkt sich das Übergehen eines Anrechts auf die Rechtskraft aus?

Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht in Fällen vergessener, übersehener oder verschwiegener Anrechte inzident von der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs aus (vgl. BGH, 24.07.2013 - Az: XII ZB 340/11; BGH, 25.06.2014 - Az: XII ZB 410/12; FamRZ 2015, 1446). Danach erwächst die Entscheidung mit Ablauf der Beschwerdefrist nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft, als Anwartschaften tatsächlich ausgeglichen wurden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind. Das Familiengericht entscheidet nämlich nicht nur über die Teilung einzelner, im Beschluss genannter Anrechte, sondern abschließend über den gesamten Wertausgleich bei der Scheidung. Für einen ergänzenden Wertausgleich zu einem späteren, nicht vorhersehbaren Zeitpunkt bleibt danach kein Raum.

Diese Sichtweise entspricht der gesetzgeberischen Einschätzung (vgl. BT-Drs. 16/9733, 289). Das Bundesministerium der Justiz geht ebenfalls von formeller und materieller Rechtskraft aus. Ein Referentenentwurf vom 19.07.2024 sieht vor, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für übergangene Anrechte zu öffnen (vgl. Borth FamRZ 2024, 1602). Eine Fehlerkorrektur im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder des Abänderungsverfahrens hat der BGH bislang abgelehnt (vgl. BGH, 24.07.2013 - Az: XII ZB 340/11). Diskutiert werden außerdem das Wiederaufnahmeverfahren und weitere Korrekturmöglichkeiten (vgl. Siede NZFam 2023, 577, 580; Borth FamRZ 2012, 337; Borth FamRZ 2013, 1185).

Die Annahme der Rechtskraft setzt allerdings voraus, dass die Beschwerdefrist für alle Beteiligten abgelaufen ist, also auch für den nicht beteiligten Versorgungsträger des übergangenen Anrechts.

Wann beginnt die Beschwerdefrist für einen nicht beteiligten Versorgungsträger?

Für Fälle, in denen ein Anrecht zwar geregelt, ein zwingend zu beteiligender Träger aber nicht hinzugezogen wurde (typischerweise der Zielversorger bei externer Teilung), werden im Wesentlichen folgende Auffassungen vertreten:
  • Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der zeitlich letzten schriftlichen Bekanntgabe an die formell Beteiligten. Der vergessene Beteiligte werde durch Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme ausreichend geschützt.
  • Es gilt die fünfmonatige Frist des § 63 Abs. 3 FamFG.
  • Die Frist beginnt ohne nachgeholte Bekanntgabe überhaupt nicht zu laufen.
  • Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG mit dem Empfang der Entscheidung in Textform.
Der BGH hat sich in dieser Konstellation der letztgenannten Auffassung angeschlossen und den konkreten Fristenlauf offengelassen, da die Monatsfrist jedenfalls eingehalten war (vgl. BGH, 15.02.2017 - Az: XII ZB 405/16). Er verwies auf vergleichbare Fälle im Urheberrecht (vgl. BGH, 05.12.2012 - Az: I ZB 48/12) und in Kindschaftssachen (vgl. BGH, 04.06.2014 - Az: XII ZB 353/13). Auch für einen am Scheidungsverfahren nicht beteiligten Ehegatten nahm der BGH an, dass keine Fristen zu laufen beginnen (vgl. BGH, 23.06.2021 - Az: XII ZB 51/21). Ergänzend nahm er in einer Entscheidung zu einem nicht hinzugezogenen Insolvenzverwalter Stellung (vgl. BGH, 10.06.2021 - Az: IX ZR 6/18).


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OLG München, 24.06.2025 - Az: 16 UF 377/25 e

Nachfolgend: BGH - XII ZB 352/25 (anhängig)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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