Bei der externen Teilung einer betrieblichen Direktzusage ist der nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Rechnungszins (sogenannter BilMoG-Zinssatz) auch ohne Modifikation mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz vereinbar.
Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen - etwa weil ein Baustein mit einem parallelverpflichtenden, ruhenden Anrecht bei einem weiteren Versorgungsträger unterlegt ist -, sind diese Bausteine im Versorgungsausgleich jeweils gesondert zu bewerten und auszugleichen.
Mit dem aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz wäre es nicht vereinbar, wenn der Versorgungsträger einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt. Ein solcher Verstoß liegt bei der Anwendung des sogenannten BilMoG-Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB jedoch nicht vor. Eine Modifikation dieses Zinssatzes ohne den Risikozuschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV ist nicht geboten. Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein vermittelten Insolvenzsicherung und den hypothetischen Kapitalerträgen aus einer Anlage der Pensionsrückstellungen auf dem Kapitalmarkt besteht nicht. Zudem stehen etwaige Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, die sich aus einer entsprechenden Modifikation des Rechnungszinses ergeben würde.
Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen - etwa weil ein Baustein mit einem parallelverpflichtenden, ruhenden Anrecht bei einem weiteren Versorgungsträger unterlegt ist -, sind diese Bausteine im Versorgungsausgleich jeweils gesondert zu bewerten und auszugleichen.
Welcher Zinssatz ist bei der Wertermittlung einer Direktzusage maßgeblich?
Für die Berechnung des Barwerts einer im Versorgungsausgleich auszugleichenden betrieblichen Versorgung sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Handelt es sich nicht um eine beitragsorientierte Leistungszusage oder eine kongruent rückgedeckte Versorgungszusage, greifen Versorgungsträger zur Ermittlung des Barwerts regelmäßig auf diejenigen Bewertungsparameter zurück, die auch der handelsbilanziellen Bewertung der Pensionsverpflichtung zugrunde liegen. Als Rechnungszins kommt damit überwiegend der handelsbilanzielle Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zur Anwendung, was den Versorgungsträgern auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich nahegelegt worden ist.Mit dem aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz wäre es nicht vereinbar, wenn der Versorgungsträger einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt. Ein solcher Verstoß liegt bei der Anwendung des sogenannten BilMoG-Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB jedoch nicht vor. Eine Modifikation dieses Zinssatzes ohne den Risikozuschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV ist nicht geboten. Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein vermittelten Insolvenzsicherung und den hypothetischen Kapitalerträgen aus einer Anlage der Pensionsrückstellungen auf dem Kapitalmarkt besteht nicht. Zudem stehen etwaige Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, die sich aus einer entsprechenden Modifikation des Rechnungszinses ergeben würde.
Ist ein parallelverpflichtendes, ruhendes Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen?
Ruht ein Anspruch gegen einen Versorgungsträger deshalb, weil der Berechtigte aufgrund einer bestehenden Parallelverpflichtung bei einem anderen Versorgungsträger laufende oder kapitalisierte Versorgungsleistungen erhält, besteht das ruhende Anrecht gleichwohl selbstständig neben dem Anrecht aus der Parallelverpflichtung fort. Beide Anrechte sind daher nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen; auch das ruhende Anrecht erfüllt die Merkmale eines auszugleichenden Anrechts im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG und ist bei der externen Teilung gesondert zu teilen, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch insoweit herbeizuführen. Der Versorgungsträger des ruhenden Anrechts kann dabei jedoch nicht zur Zahlung des Ausgleichswerts als Kapitalbetrag verpflichtet werden, soweit die parallelverpflichtete Stelle die gegen sie ergehende Zahlungsanordnung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG erfüllt.Urteil freischalten
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