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Widerruf des Ehenamens eröffnet kein neues Wahlrecht

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ehegatten, die vor dem 01.05.2025 bereits einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hatten, können diesen nach einem Widerruf nicht erneut frei wählen. Die Übergangsvorschrift eröffnet nach dem Widerruf lediglich die Möglichkeit eines Ehedoppelnamens oder die Rückkehr zur getrennten Namensführung, nicht jedoch eine umfassende Neubestimmung des Ehenamens.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Gegenstand der Entscheidung war eine Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG zu der Frage, ob Ehegatten nach einem Widerruf ihres bereits bestehenden Ehenamens gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB berechtigt sind, im Anschluss einen völlig neuen Ehenamen nach den allgemeinen Regeln des § 1355 BGB zu bestimmen - vorliegend etwa nur einen Teil des ursprünglich zum Ehenamen bestimmten Familiennamens. Hintergrund ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185), das zum 01.05.2025 in Kraft trat und unter anderem die Bildung von Ehe- und Geburtsdoppelnamen ermöglichte. Für sogenannte „Altehen“, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Ehenamen führten, sieht die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB zwei Optionen vor: die nachträgliche Bildung eines aus beiden Ehegattennamen gebildeten Doppelnamens (Nr. 1) oder den einmaligen Widerruf des bisherigen Ehenamens (Nr. 2).

Besteht nach dem Widerruf des Ehenamens ein neues Wahlrecht?

Der Grundsatz, dass das Recht zur Bestimmung des Ehenamens mit einmaliger Ausübung erlischt, wird in Rechtsprechung und Literatur zur bisherigen Rechtslage einheitlich vertreten und wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der Reform ausdrücklich bekräftigt. Eine Neubestimmung des Ehenamens nach § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BGB kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, weil das Wahlrecht bereits verbraucht ist. Mit der Gesetzesänderung von 2024 fand insoweit kein Paradigmenwechsel hin zu einer freien Widerruflichkeit des Ehenamens statt, auch wenn eine Expertenkommission im Gesetzgebungsverfahren eine weitergehende Liberalisierung - etwa eine anlasslose Namensänderung alle zehn Jahre - befürwortet hatte. Diese weitergehenden Vorschläge wurden vom Gesetzgeber nicht umgesetzt.

Wie ist die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB auszulegen?

Zum Streitstand bestehen unterschiedliche obergerichtliche Auffassungen. Nach der einen Ansicht stellt Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB eine eng auszulegende, abschließende Übergangsregelung dar, die für Altehen mit bestehendem Ehenamen ausschließlich die Bildung eines Ehedoppelnamens (Nr. 1) oder den Widerruf (Nr. 2) vorsieht; eine Neuwahl des Ehenamens sei darin gerade nicht enthalten. Nach der Gegenauffassung führten Ehegatten nach wirksamem Widerruf wieder getrennte Namen und könnten daher, da der Anwendungsbereich des § 1355 Abs. 1, Abs. 4 BGB nicht auf Neuehen beschränkt sei, ihren Ehenamen unmittelbar nach den allgemeinen Vorschriften neu bestimmen.


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OLG München, 05.08.2026 - Az: 31 Wx 220/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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