Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks setzt eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus, die zugleich Ausdruck einer den Schenker missachtenden Gesinnung sein muss. Die Widerrufserklärung muss den zugrunde gelegten Sachverhalt so konkret bezeichnen, dass eine Abgrenzung zu anderen Vorfällen möglich ist; nicht genannte Verhaltensweisen können den Widerruf nicht tragen. Für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des groben Undanks trägt der Schenker die Beweislast.
Der Widerruf setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Zusätzlich muss diese Verfehlung in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die vom Schenker erwartbare Dankbarkeit vermissen lässt (vgl. BGH, 11.10.2005 - Az: X ZR 270/02; BGH, 11.07.2000 - Az: X ZR 89/98). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist zu prüfen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die dieser erwarten darf (vgl. BGH, 25.03.2014 - Az: X ZR 94/12). Als Anhaltspunkte für das erwartbare Maß an Dankbarkeit können neben Gegenstand und Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände dienen, die zur Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (vgl. OLG Rostock, 29.04.2020 - Az: 3 U 42/19; BGH, 22.10.2019 - Az: X ZR 48/17; BGH, 13.11.2012 - Az: X ZR 80/11).
Sollen dem Beschenkten mehrere Verfehlungen zur Last gelegt werden, muss nicht jedes Verhalten für sich genommen einen Widerruf rechtfertigen. Vielmehr kann auch eine Gesamtschau geboten sein, in die auch ein Verhalten einbezogen werden kann, das außerhalb der Jahresfrist des § 532 BGB liegt.
Verhaltensweisen, die in der Widerrufserklärung keine Erwähnung finden, können den Widerruf für sich genommen nicht tragen. Allerdings können unzureichende Angaben in der Widerrufserklärung noch im laufenden Prozess präzisiert werden (vgl. OLG Hamm, 02.07.2011 - Az: 22 U 1/01; OLG Saarbrücken, 22.07.2015 - Az: 2 U 47/14).
Der Schenker kann den Widerruf gemäß § 532 BGB nicht auf Verhaltensweisen des Beschenkten stützen, die mehr als ein Jahr zurückliegen. Diese Jahresfrist steht einer Berücksichtigung länger zurückliegender Vorfälle im Rahmen des Widerrufs grundsätzlich entgegen, kann aber im Rahmen einer Gesamtschau mehrerer Verfehlungen ergänzend heranzuziehen sein, sofern zumindest ein innerhalb der Frist liegendes Verhalten den Widerruf trägt.
Was ist rechtlich unter grobem Undank zu verstehen?
Wer eine Schenkung vornimmt, darf nach der herrschenden Sozialmoral ein gewisses Maß an Dankbarkeit des Beschenkten erwarten. Bleibt diese Erwartung unerfüllt, stehen dem Schenker daraus grundsätzlich keine rechtlichen Ansprüche zu. Erst wenn das Verhalten des Beschenkten von einer groben Undankbarkeit zeugt, reagiert das Recht auf diese erhebliche Abweichung von der Sozialmoral und räumt dem Schenker gemäß § 530 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht ein. Dogmatisch handelt es sich hierbei um einen besonders geregelten Fall der Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, 21.12.2005 - Az: X ZR 108/03).Der Widerruf setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Zusätzlich muss diese Verfehlung in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die vom Schenker erwartbare Dankbarkeit vermissen lässt (vgl. BGH, 11.10.2005 - Az: X ZR 270/02; BGH, 11.07.2000 - Az: X ZR 89/98). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist zu prüfen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die dieser erwarten darf (vgl. BGH, 25.03.2014 - Az: X ZR 94/12). Als Anhaltspunkte für das erwartbare Maß an Dankbarkeit können neben Gegenstand und Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände dienen, die zur Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (vgl. OLG Rostock, 29.04.2020 - Az: 3 U 42/19; BGH, 22.10.2019 - Az: X ZR 48/17; BGH, 13.11.2012 - Az: X ZR 80/11).
Sollen dem Beschenkten mehrere Verfehlungen zur Last gelegt werden, muss nicht jedes Verhalten für sich genommen einen Widerruf rechtfertigen. Vielmehr kann auch eine Gesamtschau geboten sein, in die auch ein Verhalten einbezogen werden kann, das außerhalb der Jahresfrist des § 532 BGB liegt.
Welche Anforderungen gelten an die Widerrufserklärung?
Der Widerruf erfolgt gemäß § 531 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten und muss den Widerrufsgrund erkennen lassen. Eine umfassende rechtliche Begründung ist hierfür nicht erforderlich. Die Erklärung muss den zugrunde liegenden Sachverhalt aber so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der Jahresfrist des § 532 BGB beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche anderen Vorfälle der Schenker gegebenenfalls nicht zum Anlass der Widerrufserklärung genommen hat (vgl. BGH, 22.10.2019 - Az: X ZR 48/17; BGH, 13.11.2012 - Az: X ZR 80/11).Verhaltensweisen, die in der Widerrufserklärung keine Erwähnung finden, können den Widerruf für sich genommen nicht tragen. Allerdings können unzureichende Angaben in der Widerrufserklärung noch im laufenden Prozess präzisiert werden (vgl. OLG Hamm, 02.07.2011 - Az: 22 U 1/01; OLG Saarbrücken, 22.07.2015 - Az: 2 U 47/14).
Der Schenker kann den Widerruf gemäß § 532 BGB nicht auf Verhaltensweisen des Beschenkten stützen, die mehr als ein Jahr zurückliegen. Diese Jahresfrist steht einer Berücksichtigung länger zurückliegender Vorfälle im Rahmen des Widerrufs grundsätzlich entgegen, kann aber im Rahmen einer Gesamtschau mehrerer Verfehlungen ergänzend heranzuziehen sein, sofern zumindest ein innerhalb der Frist liegendes Verhalten den Widerruf trägt.
Wen trifft die Beweislast für den groben Undank?
Die Beweislast für den groben Undank und damit für dessen objektive und subjektive Voraussetzungen sowie für die Tatsachen, aus denen sich diese ergeben, trifft den Schenker (vgl. BGH, 11.07.2000 - Az: X ZR 89/98; BGH, 14.12.1992 - Az: II ZR 10/92). Kann der Schenker die für die geltend gemachte Verfehlung erforderlichen Tatsachen nicht beweisen, geht dies zu seinen Lasten und steht dem Erfolg des Widerrufs entgegen.Wie wirkt sich eine vertragliche Übertragung von Pflichten aus?
Geht der Beschenkte von einer wirksamen vertraglichen Übertragung einer übernommenen Verpflichtung - etwa einer Pflegeverpflichtung - auf einen Dritten aus, fehlt es regelmäßig an der für den groben Undank erforderlichen negativen Gesinnung, selbst wenn sich die zugrunde liegende Vereinbarung im Nachhinein als formunwirksam erweisen sollte. Solange der Beschenkte mangels erkennbarer Beendigung des Übertragungsverhältnisses - etwa durch einen Rücktritt - weiterhin von dessen Fortbestand ausgehen darf, ist er auch nicht gehalten, ursprünglich übernommene Pflichten wieder selbst zu erfüllen.Können auch Verfehlungen gegenüber Dritten den Widerruf begründen?
Verfehlungen gegenüber nahen Angehörigen des Schenkers können grundsätzlich ebenfalls Grundlage eines Widerrufs sein. Eine formlos vereinbarte, aber nicht erfüllte Zusage zur Übertragung von Vermögenswerten kann dabei im Sinne einer moralischen Verpflichtung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sein. Bleibt jedoch der Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung aus, kann dieser Gesichtspunkt der Würdigung nicht zugrunde gelegt werden, da insoweit die Beweislast beim Schenker beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger verbleibt.
OLG Rostock, 21.06.2022 - Az: 3 U 71/20
ECLI:DE:OLGROST:2022:0621.3U71.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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