Die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung zur Erteilung des Geburtsnamens setzt nicht voraus, dass der betreuende Elternteil seinen Namen bereits geändert hat. Kommt jedoch die Bildung eines Doppelnamens als milderes Mittel in Betracht, scheidet die Ersetzung der Einwilligung zur Erteilung nur des Einzelnamens aus.
Für das verwandte Institut der Einbenennung wurde teilweise vertreten, dass die Ersetzung der Einwilligung erst möglich sei, wenn die entsprechenden namensrechtlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt bereits formgerecht abgegeben wurden. Für die Namenserteilung nach Scheidung gemäß § 1617d BGB ist dieses Erfordernis jedoch nicht zu übertragen. Anders als bei der Einbenennung ist bei dieser Fallgestaltung kein Dritter in Form eines neuen Ehegatten beteiligt. Der namenserteilende Elternteil hat vielmehr ein eigenes Interesse daran, vorab zu klären, ob die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt werden kann, bevor er die namensrechtliche Erklärung zur Wiederannahme seines früheren Namens abgibt, da diese Entscheidung häufig davon abhängt, ob eine Namensgleichheit mit dem Kind überhaupt erreichbar ist.
Ersetzung der Einwilligung unabhängig von vorheriger Namensänderung des Elternteils
Nach § 1617d Abs. 2 S. 3 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nicht betreuenden Elternteils zur Erteilung eines neuen Namens für das gemeinsame Kind ersetzen, wenn dies dem Kindeswohl dient. Fraglich ist, ob dies bereits möglich ist, bevor der namenserteilende Elternteil selbst seinen früheren Namen gemäß § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB wiederangenommen hat.Für das verwandte Institut der Einbenennung wurde teilweise vertreten, dass die Ersetzung der Einwilligung erst möglich sei, wenn die entsprechenden namensrechtlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt bereits formgerecht abgegeben wurden. Für die Namenserteilung nach Scheidung gemäß § 1617d BGB ist dieses Erfordernis jedoch nicht zu übertragen. Anders als bei der Einbenennung ist bei dieser Fallgestaltung kein Dritter in Form eines neuen Ehegatten beteiligt. Der namenserteilende Elternteil hat vielmehr ein eigenes Interesse daran, vorab zu klären, ob die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt werden kann, bevor er die namensrechtliche Erklärung zur Wiederannahme seines früheren Namens abgibt, da diese Entscheidung häufig davon abhängt, ob eine Namensgleichheit mit dem Kind überhaupt erreichbar ist.
Ist eine Alleinsorge oder Übertragung der Entscheidungsbefugnis erforderlich?
Die Namenserteilung nach § 1617d BGB setzt nach dem Wortlaut der Norm keine Alleinsorge des namenserteilenden Elternteils voraus. Eine gemeinsame Sorge genügt, da die Interessen des anderen Elternteils bereits durch das Erfordernis seiner Einwilligung beziehungsweise deren gerichtlicher Ersetzbarkeit hinreichend gewahrt werden. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB ist demnach nicht erforderlich.Urteil freischalten
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AG Gemünden/Main, 22.01.2026 - Az: 002 F 507/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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