Bei einer eBay-Auktion kommt auch bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer ein Vertrag zwischen dem Höchstbietenden und dem Verkäufer zustande, es sei denn, der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen.
Kein berechtigter Abbruch liegt vor, wenn der Verkäufer behauptet, er habe seinerseits den Kaufgegenstand (iPhone) von einem Dritten ersteigern wollen, was sodann fehlgeschlagen sei. Ein solcher Umstand berechtigt den Verkäufer nicht zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion, denn der Verkäufer muss sicherstellen, dass er den eingestellten Auktionsgegenstand unverzüglich nach Vertragsschluss übereignen kann.
Denn zwischen den Parteien kam ein wirksamer Kaufvertrag hinsichtlich des Apple iPhone XR Red- 64 GB MH6P3ZD/A A2105 zustande.
Der Beklagte hat da o.g. iPhone in der eBay Auktion zum Startpreis von 1 € angeboten. Darin liegt ein verbindliches Verkaufsangebot.
Der Kläger hat dieses Verkaufsangebot angenommen durch sein im Zeitpunkt der Beendigung der Auktion vorliegendes Höchstgebot von 1 €.
Der Vertrag kommt so gemäß §§ 145 ff BGB zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zustande.
Der Beklagte hat zwar die Auktion am 8.6.2022 abgebrochen.
Die Voraussetzungen für eine berechtigte Rücknahme des eBay Angebotes durch den Beklagten liegen jedoch nicht vor.
Kein berechtigter Abbruch liegt vor, wenn der Verkäufer behauptet, er habe seinerseits den Kaufgegenstand (iPhone) von einem Dritten ersteigern wollen, was sodann fehlgeschlagen sei. Ein solcher Umstand berechtigt den Verkäufer nicht zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion, denn der Verkäufer muss sicherstellen, dass er den eingestellten Auktionsgegenstand unverzüglich nach Vertragsschluss übereignen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 399 €.Denn zwischen den Parteien kam ein wirksamer Kaufvertrag hinsichtlich des Apple iPhone XR Red- 64 GB MH6P3ZD/A A2105 zustande.
Der Beklagte hat da o.g. iPhone in der eBay Auktion zum Startpreis von 1 € angeboten. Darin liegt ein verbindliches Verkaufsangebot.
Der Kläger hat dieses Verkaufsangebot angenommen durch sein im Zeitpunkt der Beendigung der Auktion vorliegendes Höchstgebot von 1 €.
Der Vertrag kommt so gemäß §§ 145 ff BGB zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zustande.
Der Beklagte hat zwar die Auktion am 8.6.2022 abgebrochen.
Die Voraussetzungen für eine berechtigte Rücknahme des eBay Angebotes durch den Beklagten liegen jedoch nicht vor.
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AG Gemünden/Main, 14.11.2022 - Az: (R) 10 C 342/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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