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Verkehrsunfall und der Schmerzensgeldanspruch wegen einer HWS-Distorsion

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität, d. h. dafür, dass durch den Unfall eine HWS-Distorsion versursacht wurde, trägt der Geschädigte die Beweislast nach den genannten Grundsätzen des Vollbeweises nach § 286 ZPO.

Erst wenn diese (Primär-)Verletzung bewiesen ist, kann das Gericht bei der Frage des Umfangs der Verletzung und ihrer Folgen (z. B. bezüglich der geltend gemachten Behandlungen und Zuzahlungen sowie der Lohnkosten) nach den Grundsätzen des § 287 ZPO nach freier Überzeugung entscheiden. Im Rahmen des § 287 ZPO werden lediglich geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Der Tatrichter kann jedoch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von dem Ursachenzusammenhang von Schaden und Erfolg, von der haftungsbegründenden Kausalität überzeugt ist.

Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz im Rahmen des § 286 ZPO dabei nicht voraus. Auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.


AG Gemünden/Main, 18.08.2016 - Az: (K) 11 C 420/14

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