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Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen HWS-Distorsion

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalles. Die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung von an die Klägerin geleistetem Schmerzensgeld.

Am 20.04.2016 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw … auf den von der Klägerin geführten Pkw … auffuhr.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach dem Unfallereignis begab sich die Klägerin in ärztliche Behandlung und berichtete der behandelnden Ärztin, … von Nacken- und Kopfschmerzen. Es wurde eine Muskelverspannung neben der Halswirbelsäule und Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule für eine Kopfwendung nach rechts sowie beim Röntgen eine Steilstellung der Halswirbelsäule festgestellt. Auch war im Rahmen der Röntgenuntersuchung ein Verschleiß bei der Patientin erkennbar.

Die Klägerin wurde für die Zeit vom 20.04.2016 bis 17.05.2016 krankgeschrieben. Während dieser Zeit beauftragte die Klägerin Lohnunternehmer für die Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes. Hierfür wurden der Klägerin insgesamt 2.343,05 € netto in Rechnung gestellt. Den Ausgleich dieser Forderung lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin ab.

Die Beklagte leistete an die Klägerin infolge des Verkehrsunfalles ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 700,00 €. Die Zahlungen in Höhe von 300,00 € und 400,00 € erfolgten „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Zudem teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich die Beklagte die Rückforderung des geleisteten Schmerzensgeldes vorbehalte, wenn sich herausstellen sollte, dass der Anspruch der Klägerin auf Leistung eines Schmerzensgeldes nicht bestehe.

Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion erlitten und sei für die Zeit vom 20.04.2016 bis 17.05.2016 nicht arbeitsfähig gewesen. Sie habe die sonst von ihr erbrachten Arbeiten in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ausführen können. Diese seien deshalb durch ihren Sohn, der in ihrem Betrieb fest angestellt sei, übernommen worden. Dies habe dazu geführt, dass Lohnarbeiter für solche Arbeiten beauftragt werden mussten, die sonst der Sohn der Klägerin übernommen habe.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend begehrt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 700,00 € zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass das Unfallereignis nicht dazu geeignet war, die von der Klägerin behauptete Verletzungsfolge hervorzurufen. Die Lohnkosten für die Lohndienstleister seien weder angemessen noch erforderlich gewesen. Zudem enthielten die vorgelegten Rechnungen die Preise inklusive Maschinen.


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Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathMartin Becker

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