Wird in einem Verfahren zur
elterlichen Sorge ein Umgangsvergleich geschlossen, so muss geklärt werden, ob dieser Vergleich eine einstweilige oder abschließende Einigung enthält.
Der Billigungsbeschluss eines solchen Vergleichs ist auch bei offenkundigen Fehlern nur anfechtbar, wenn der Vergleich nicht nur eine einstweilige Einigung enthält.
Bei einer anlässlich der Erörterung der einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge zwischen den Eltern getroffenen „Zwischenvereinbarung“ über den
Umgang des nichtbetreuenden Elternteils mit dem Kind handelt es sich um eine einstweilige
Umgangsregelung.