Die Mieter sind von der Zahlung der Miete nach
§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit, wenn die Mietsache ihnen wegen umfangreicher
Modernisierungsarbeiten des Vermieters, die einen Teilumzug in eine Umsetzwohnung bedingte, nicht zur Nutzung zur Verfügung stand.
Die Mitwirkung des Ehegatten an Änderungen des
Mietvertrages im weitesten Sinne ist nicht nach
§ 1357 BGB entbehrlich, denn es handelt sich nicht um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs.
Eine (wirksame) Vereinbarung über die zeitweise Aufgabe/Entziehung des Besitzes an der Mietsache bedarf der Mitwirkung aller Vertragspartner.