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Eigenbedarfskündigung erfordert ernsthaften Nutzungswillen bei beabsichtigter Aufnahme eines „Seniorenstudiums“

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es fehlt an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens bei einer nur vagen oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgten Nutzungsabsicht. Der Nutzungswunsch muss vielmehr in einem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung stehen und sich so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung besteht.

Im Zeitpunkt der Kündigung muss der Vermieter bereits zu den Anforderungen für die Anmeldung als Nebenhörer bzw. zur Aufnahme eines „Seniorenstudiums“ für Lehrveranstaltungen konkrete Erkundigungen über Bedingungen bzw. die Möglichkeiten einer Fächerbelegung an Berliner Universitäten eingeholt haben.


LG Berlin, 29.06.2021 - Az: 65 S 344/20

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