Hat der Vermieter über die erhaltenen Vorschüsse auf die Betriebskosten nicht innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 BGB abgerechnet, so kann ein Mieter in diesem Fall nach Beendigung eines Mietverhältnisses regelmäßig die geleisteten Vorschüsse zurückverlangen, soweit er sie nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechts hat einbehalten können.
Der Rückforderungsanspruch ist indes ausgeschlossen, weil der Vermieter - wenn auch verspätet - abgerechnet hat und die angefallenen Kosten die Zahlungen der Mieter übersteigen.
Denn eine Abrechnung ist dem Vermieter im Rechtsstreit zur Verteidigung gegen den Rückforderungsanspruch auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist möglich. Insoweit handelt es sich bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen nicht um Nachforderungen im Sinne von § 556 Abs. 3 BGB.
Das Nichteinhalten der Abrechnungsfrist ist kein formeller Mangel, sondern schließt gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur Nachforderungen über die vereinbarten Vorschüsse hinaus aus.
Der Rückforderungsanspruch ist indes ausgeschlossen, weil der Vermieter - wenn auch verspätet - abgerechnet hat und die angefallenen Kosten die Zahlungen der Mieter übersteigen.
Denn eine Abrechnung ist dem Vermieter im Rechtsstreit zur Verteidigung gegen den Rückforderungsanspruch auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist möglich. Insoweit handelt es sich bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen nicht um Nachforderungen im Sinne von § 556 Abs. 3 BGB.
Das Nichteinhalten der Abrechnungsfrist ist kein formeller Mangel, sondern schließt gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur Nachforderungen über die vereinbarten Vorschüsse hinaus aus.
LG Berlin, 12.07.2016 - Az: 63 S 24/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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