Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDem ehemaligen Partner einer gleichgeschlechtlichen
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist, steht trotz sozial-familiärere Beziehung kein
Umgangsrecht nach
§ 1685 Abs. 2 BGB zu, wenn das Kind wegen der vehementen Ablehnung des Umgangs durch das leibliche Elternteil einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Frage, ob der Antragstellerin ein Recht auf Umgang mit den Kindern zusteht, ist nach § 1685 Abs. 2 BGB zu beurteilen.
Die Vorschrift des
§ 1684 BGB gilt nur für Eltern, d.h. für Mutter und Vater eines Kindes. Mutter eines Kindes ist gemäß
§ 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Das trifft auf die Antragstellerin nicht zu. Die Antragstellerin ist auch nicht im Wege der Stiefkindadoption Mutter der Kinder geworden.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 1684 BGB auf die vorliegende Konstellation scheidet aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Das nicht an die biologische Elternschaft, sondern an die soziale Herkunft anknüpfende Umgangsrecht sozialer Bezugspersonen ist in § 1685 BGB ausdrücklich geregelt.
Nach § 1685 Abs. 2 BGB haben enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Zwar handelt es sich bei der Antragstellerin um eine enge Bezugsperson im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB.
Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung im Sinne von § 1685 Abs. 1 Satz 2 BGB ist gemäß § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Bei der Beurteilung, welche Zeitspanne hierfür erforderlich ist, ist maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei es wesentlich auf das Zeitempfinden des Kindes ankommt. Jedenfalls bei jüngeren Kindern erscheint eine Dauer des Zusammenlebens von einem Jahr ausreichend.
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