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Streit über Wechselmodell: Umgangsverfahren muss Klärung verschaffen!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die erstmalige Anordnung eines Wechselmodells bei ausschließlichem Streit der Kindeseltern über diese Frage kann nur im Rahmen eines Umgangsverfahrens erfolgen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ob ein Wechselmodell - ggfs. ausschließlich - im Rahmen einer sorgerechtlichen, einer umgangsrechtlichen oder auf beiden Wegen gerichtlich angeordnet oder verhindert werden kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich beurteilt.

Soweit eine sorgerechtliche Regelung für möglich oder gar zwingend gehalten wird, wird dieser Ansatz auf dogmatisch unterschiedliche Arten umgesetzt. Will ein Elternteil einseitig ein bislang praktiziertes Wechselmodell beenden, so haben dies einige Gerichte, wenn sie die Beibehaltung des Wechselmodells favorisierten, durch schlichte Zurückweisung der jeweiligen Anträge der Kindeseltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gelöst. In derselben Ausgangssituation wird hingegen auch vertreten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Elternteil übertragen werden könne, der das Wechselmodell befürwortet, wobei teilweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht alternierend nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 BGB in Verbindung mit der Begründung wechselseitiger Herausgabeansprüche den Kindeseltern im periodischen Wechsel zugewiesen wurde. Für die hier vorliegende Fallkonstellation der erstmaligen Anordnung des paritätischen Wechselmodells ist von einigen eine sorgerechtliche Regelung nach § 1673 Abs. 1 BGB für möglich erachtet worden.

Der BGH hat die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils im Wege einer Umgangsregelung gemäß § 1684 Abs. 3 BGB gebilligt und unter anderem ausgeführt, „da das Gesetz auf das Wechselmodell gerichtete - umgangs- und sorgerechtliche - Entscheidungen nicht ausschließt, ist über die Anordnung des Wechselmodells folglich nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden“.

Der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation die erstmalige Anordnung eines Wechselmodells bei ausschließlichem Streit der Eltern über diese Frage nur im Rahmen eines Umgangsverfahrens erfolgen kann.

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