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Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels bei fiktiver Zustellung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

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Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarerklärung einer von einem Gericht in Florida erlassenen Entscheidung über Kindesunterhalt.

Aus der Ehe der Beteiligten sind drei gemeinsame, in den Jahren 1994, 1998 und 2001 geborene Kinder hervorgegangen. Nach der Trennung der Beteiligten im Jahr 2003 verblieb die Antragstellerin mit den Kindern am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Familie in Florida. Der Antragsgegner kehrte später nach Deutschland zurück.

Im Jahr 2008 sprach das Bezirksgericht des zwanzigsten Gerichtsbezirks in und für Lee County, Florida (im Folgenden: Bezirksgericht), die Ehescheidung aus und verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin für die Kinder einen vorläufigen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 995 US$ zu zahlen, wobei es sich die endgültige Festsetzung des Unterhalts einschließlich des Rückstands zu einem späteren Zeitpunkt vorbehielt. Der Antragsgegner hatte den Scheidungsantrag unter Angabe einer Wohnanschrift in Florida gestellt.

Auf einen im Jahr 2012 noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellten Antrag der Antragstellerin verpflichtete das Bezirksgericht den Antragsgegner in seiner Abwesenheit durch Entscheidung vom 11. September 2012 zur Erstattung von Aufwendungen für ärztliche Behandlungen der Kinder in Höhe von 9.464,60 US$ nebst 4,75 % Zinsen und Gerichtskosten. Das Gericht hatte diesen Antrag an die im Scheidungsverfahren ursprünglich angegebene Anschrift des Antragsgegners in Florida versendet, an der er sich jedoch nicht mehr aufhielt. In den Entscheidungsgründen wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner trotz erfolgten Postrücklaufs als ordnungsgemäß benachrichtigt anzusehen sei.

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die Entscheidung des Bezirksgerichts vom 11. September 2012 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, hinsichtlich der Behandlungskosten und Zinsen entsprochen. Die dagegen gerichtete, im Wesentlichen auf den Einwand fehlender Kenntnis vom Unterhaltsverfahren gestützte Beschwerde des Antragsgegners ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er weiter die Zurückweisung des Antrags erreichen will.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung.

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